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Bereitstellungstag: 18.05.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Universitätsstadt Marburg zur Benachrichtigung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist immer dann geboten, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Dies sind z.B. Fälle, in denen der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist oder wenn bei juristischen Personen eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person möglich ist.

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