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Artenschutz beim Bauen, bei der (energetischen) Sanierung sowie bei der Installation von Photovoltaik-/Solarthermieanlagen - Gesetzliche Grundlagen
Die Grundlage für den Artenschutz bildet das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Die wesentlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Thema „Bauen und Artenschutz“ finden sich in § 39 BNatSchG (Allgemeiner Artenschutz) und in § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz).
Der allgemeine Artenschutz verbietet es grundsätzlich, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Der besondere Artenschutz bezieht sich auf Arten, die unter besonderem Schutz stehen und auf solche, die unter strengem Schutz stehen.
§§ 39 und 44 BNatSchG (Auszug)
Was unter besonders geschützten Arten und unter streng geschützten Arten zu verstehen ist, ist in § 7, Abs. 2 BNatSchG festgelegt.
Besonders geschützte Arten sind z.B. alle europäischen Vogelarten, alle heimischen Amphibien- und Reptilienarten, die meisten heimischen Säugetierarten und viele heimische Insektenarten.
Unter den besonders geschützten Tieren und Pflanzen gibt es eine Anzahl von Arten, die auf Grund ihres kritischen Erhaltungszustandes unter einem darüber hinaus gehenden Schutz stehen. Sie gelten als streng geschützte Arten (d.h. alle streng geschützte Arten sind gleichzeitig auch besonders geschützt). Eine Liste der in Deutschland streng geschützten heimischen Tiere und Pflanzen finden sie unter WISIA-online
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