Die Baumschutzsatzung schützt wertvolle Bäume, regelt die Pflege und gibt an, wann Baumfällungen erlaubt sind. Informationen über wichtige Bestimmungen und Ausnahmen.
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Was regelt die Baumschutzsatzung?
Die Baumschutzsatzung legt fest, welche Bäume in einer bestimmten Region geschützt sind und unter welchen Bedingungen sie entfernt oder verändert werden dürfen. Ziel ist es, den Baumbestand bei Bauvorhaben sowie der Pflege von Grünanlagen zu erhalten und zu berücksichtigen.
Um eine unkontrollierte Baumfällung zu verhindern, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese gilt nicht nur für die Entfernung von Bäumen, sondern auch für Wurzel- und Astschnitt sowie Bautätigkeiten im sogenannten Traufbereich.
Der Traufbereich bezeichnet den Boden, der von der Baumkrone überdeckt wird, und umfasst zusätzlich etwa 1,5 Meter, was in etwa dem Wurzelbereich des Baumes entspricht.
Im Genehmigungsverfahren wird jede Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft und nach festgelegten Kriterien bewertet.
Warum Baumschutz wichtig ist
Bäume tragen erheblich zur Lebensqualität in der Stadt bei. Sie liefern Sauerstoff, spenden Schatten und verbessern das Mikroklima. Zudem bieten sie Lebensräume für Tiere, vermindern Lärm und tragen zur Erhöhung der Biodiversität bei. Die Baumschutzsatzung hilft dabei, diesen wichtigen Beitrag langfristig zu sichern.
Zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Marburg haben die Stadtverordneten im Juni 2003 eine Baumschutzsatzung auf Grundlage des im Oktober 2002 novellierten Hessischen Naturschutzgesetzes erlassen, die seit 28. März 2004 ihre Gültigkeit hat.
Häufig gestellte Fragen zum Baumschutz
Nein, Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.
- Wird der Antrag genehmigt: 20 € Gebühr
- Wird der Antrag abgelehnt: 15 € Gebühr
Wenn die Unterlagen unklar sind oder der Baum besonders auffällig ist, wird ein*e Sachbearbeiter*in den Baum vor Ort begutachten. In der Regel erfolgt dies nach Absprache mit dem/der Antragsteller*in. Der/die Sachbearbeiter*in darf das Grundstück auch ohne besondere Erlaubnis betreten.
Wenn die Fällung eines Baumes genehmigt wird, muss der ökologische Verlust durch eine Ersatzpflanzung ausgeglichen werden. In der Regel werden heimische Bäume empfohlen, die an die Bedingungen in unserer Region angepasst sind und heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum bieten. Die Auswahl der Ersatzpflanze erfolgt in Absprache mit dem Fachdienst Stadtgrün.
Kann die Ersatzpflanzung nicht erfolgen, ist eine Ausgleichszahlung notwendig, deren Höhe sich nach Baumart und Größe des gefällten Baumes richtet.
Die Ersatzpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach der Fällung durchgeführt werden.
Ideal wäre es, die Ersatzpflanzung am gleichen Standort wie der gefällte Baum vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Die Fällung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch andere Verstöße gegen die Baumschutzsatzung, wie zum Beispiel nicht durchgeführte Ersatzpflanzungen oder Beschädigungen von Bäumen, können Bußgelder nach sich ziehen.
Jede Person kann den Antrag stellen. Beachten Sie jedoch, dass nur der/die Baumeigentümer*in berechtigt ist, die Genehmigung umzusetzen.
Jede*r Baumeigentümer*in ist dazu verpflichtet, Gefahren, die von Ihrem Baum auf benachbarte Grundstücke ausgehen, zu beseitigen. Wenn dafür genehmigungspflichtige Eingriffe notwendig sind, müssen diese ebenfalls beantragt werden. Kleine Pflegearbeiten wie das Entfernen von Totholz oder leichte Kronenpflege sind hingegen genehmigungsfrei. Überhänge auf Nachbargrundstücke sind grundsätzlich zu tolerieren, solange sie die Nutzung des Grundstücks nicht erheblich beeinträchtigen oder Schäden verursachen.
Ein Grenzbaum gehört mehreren Eigentümer*innen. Die Pflege und Aufwendungen für einen solchen Baum werden nach Privatrecht geregelt, nicht durch die Baumschutzsatzung.
Probleme durch Laub oder Früchte fallen unter das Privatrecht. Diese typischen Baummerkmale reichen nicht aus, um eine Genehmigung zur Baumfällung zu erlangen.
Das wird im Einzelfall geprüft und entschieden. Es ist dadurch keine selbstverständliche Genehmigungsfähigkeit gegeben.
Wer einen Fachbetrieb benötigt, der die Verkehrssicherheit eines Baumes überprüfen soll, kann sich an Baumdienste wenden. Diese sind im Internet oder Telefonbuch zu finden. Die Stadt Marburg führt diese Kontrollen nicht durch.
Nein, nicht nur die Fällung. Auch größere Eingriffe an geschützten Bäumen wie das Abtrennen von Wurzeln, bestimmte Schnittmaßnahmen im Kronenbereich oder Bautätigkeiten im Traufbereich benötigen eine Genehmigung.
Die Baumschutzsatzung erlaubt die Fällung eines Baumes unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel:
- Der Baum ist krank oder seine Erhaltung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.
- Baumaßnahmen können nur durchgeführt werden, wenn der Baum entfernt wird.
- Der Baum stellt eine Gefahr für Menschen oder Sachen dar, die nicht anders behoben werden kann.
Unter Schutz stehen:
- Laubbäume ab 60 cm Stammumfang (gemessen in einem Meter Höhe) und
- Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in einem Meter Höhe) im bebauten Innenbereich sind geschützt.
- Obstbäume sind in der Regel nicht geschützt – ausgenommen Walnüsse und Esskastanien.
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