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Gestattungen
Durch die Bildung von Schulbezirksgrenzen ist festgelegt, welche Grundschule von den Schülerinnen und Schülern der Universitätsstadt Marburg besucht werden muss.
Auch für den Bereich der beruflichen Schulen ist zum Teil festgelegt, welche Schule zuständig ist und besucht werden muss.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Schule gewählt werden. Dies geschieht im Rahmen eines entsprechenden Gestattungsantrages, der formlos an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf zu richten ist.
Gründe für eine Gestattung sind gem. § 66 Hessisches Schulgesetz insbesondere wenn
1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
2. der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
3. gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
4. besondere soziale Umstände vorliegen
und wenn die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft ist.
Organisationseinheiten
Fachdienst 40 - Schule | |
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