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Asylantrag

Allgemeine Informationen

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16 a) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Verfahrensablauf

Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Bundesland obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.

Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylVfG) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Danach wird über den Asylantrag entschieden.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.

Was sollte ich noch wissen?

Weiter gehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
 

Asyl und Flüchtlingsschutz
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 31
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837
E-Mail: E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­mar­bur­g.­de/aus­laen­der­be­hoerde

Telefonische Erreichbarkeit

Montag, Mittwoch und Freitag: 08:00 – 10:00 Uhr

Der Fachdienst 31 – Ausländerbehörde kümmert sich um den Aufenthalt von Menschen ohne deutschen Pass, die in Marburg und den Marburger Stadtteilen leben. Sie sorgt dafür, dass die Regeln für Einreise, Aufenthalt und Asyl eingehalten werden. Grundlage dafür sind unter anderem das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger*innen und das Asylgesetz.
Die Aufgaben im Einzelnen:
  • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
  • Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)
  • Prüfung und Ausstellung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz (Einladungen)
  • Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung für Integrationskurse

Weitere Infos: www.marburg.de/abh.

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