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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen befristet  für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist. Sie können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert wurden, auch weiterhin vorliegen. Ein Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn der Höchstzeitraum von 3 Jahren noch nicht ausgeschöpft worden ist.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

  • Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Es erfolgt ggf. die Beteiligung weiterer Behörden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
  • Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.
Zuständige Stelle

Die Zustänbdigkeit obliegt der Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen nur verlängert werden, wenn

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis  an der Tätigkeit besteht und
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Des Weiteren sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Dies sind insbesondere:

  • ein gesicherter Lebensunterhalt
  • eine geklärte Identität
  • Besitz eines gültigen Nationalpasses.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Mietvertrag
  • Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob weitere Unterlagen einzureichen sind.
Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Die Aufenhaltserlaubnis zuzüglich eventueller Verlängerungen sind auf einen Höchstzeitraum von 3 Jahren begrenzt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abhängig.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.

  • Verwaltungsgerichtliche Klage.
Anträge / Formulare
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
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Zusätzliche Informationen zum Seiteninhalt

Infobereich

Infospaltenblock auf- und zuklappenAnsprechpartner/-in

  • Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigenStadtbüro
    Frauenbergstraße 35
    35039 Marburg
    Telefon: 06421 201-1010
    Telefax: 06421 201-1837

    Öffnungszeiten:
    Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Telefonische Erreichbarkeit:
    Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

    Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
    E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

    Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
    E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de

    Parkmöglichkeiten:
    direkt beim Gebäude vorhanden

    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle "Stadtbüro"

    Behindertenparkplatz:
    vorhanden

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    eingeschränkt zugängig

    +++ Aktuelle Info +++

    Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
    Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

    Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
    -> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
    Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

    Allgemeiner Hinweis:
    Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


    Das Team der Ausländerbehörde

    ++++++


    Allgemeines

    Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

    Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

    Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

    Die Aufgaben im Besonderen:
    Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

    Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

    Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung

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