Hinweise zu den Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländer/Innen ab 16 Jahren, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten:
Ein/e Ausländer/in kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Für jede Person ab dem 16. Lebensjahr muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen können Sie der nachfolgenden, nicht abschließenden Auflistung entnehmen.
Ab dem 27. Juni 2024 dürfen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr Herkunftsland dies nicht erlaubt – erkundigen Sie sich dazu ggf. bei Ihrer Auslandsvertretung.
Einbürgerungsvoraussetzungen:
5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (kürzere Zeiten in Ausnahmefällen möglich)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (z.B. Schul‐, Studien‐ oder Berufsabschluss, Zertifikat Deutsch B1)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Niederlassungserlaubnis, auch mit vielen befristeten Aufenthaltserlaubnissen möglich
- Kenntnisse der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit
- Unterhaltsfähigkeit
Bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII prüft das Regierungspräsidium, ob die Einbürgerung im Einzelfall trotzdem möglich ist.
