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Plakatierungen

Allgemeine Informationen

Plakatierung im Stadtgebiet Marburg

Das Plakatieren in der Stadt Marburg ist in der Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen von öffentlichen Anlagen (Marburger Plakatordnung) und in der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg geregelt.

Für das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird hiernach eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Diese können Sie beim Fachdienst Sicherheit und Verkehrsüberwachung, Frauenbergstraße 35 in 35035 Marburg beantragen.

Die Kosten für die Plakatierung werden pro Tag und pro Anschlagstelle berechnet.

An folgenden Stellen ist der Plakatanschlag möglich:

  1. Frankfurter Straße/Gutenbergstraße: Holzgeländer vor Parkplatz
  2. Konrad-Adenauer-Brücke: Geländer in Höhe Bushaltestelle (Gisselberger Str.)
  3. Konrad-Adenauer-Brücke: Geländer in Höhe Bushaltestelle (Zeppelinstraße)
  4. Am Krekel: Geländer Südbahnhofbrücke nördliche und südliche Seite
  5. Südbahnhof: Geländer Frauenbergstraße im Bereich der Apotheke
  6. Großseelheimer Straße: Geländer in Höhe Liebfrauenkirche (hinter der Bushaltestelle)
  7. Erlenring: Brückengeländer im Bereich Landwirtschaftsamt
  8. Kurt-Schumacher-Brücke: Geländer über den Bahngleisen, beiderseits
  9. Uferstraße: Brückengeländer in der Höhe des Stroinsky - Steges
  10. Uferstraße: Geländer zum Mensasteg
  11. Bahnhofstraße: Elisabethbrücke, nördliche und südliche Seite
  12. Neue Kasseler Straße: Geländer/Unterführung am Jägertunnel
  13. In der Badestube: Geländer am Ende des Parkplatzes gegenüber Haus Nr. 6
  14. Am Richtsberg: Brückengeländer über Sonnenblickallee
  15. Leipziger Straße: Brückengeländer vor dem Kindergarten
  16. Am Richtsberg: Brückengeländer gegenüber Straßeneinmündung in die "Berliner Straße"


Für den Plakatanschlag gelten folgende Auflagen:

Geworben werden darf nur für Veranstaltungen, die innerhalb des Stadtgebietes von Marburg stattfinden. Alle anderen Veranstaltungen können über die Plakattafeln bzw. Litfasssäulen der Deutschen Städte Medien GmbH bzw. des Kurhessischen Plakat - Institutes kostenpflichtig beworben werden.

Die Außenstelle der Deutschen Städte Medien GmbH befindet sich in Kassel und ist unter der Telefonnummer 05 61 / 9 98 97 - 0 zu erreichen. Das Kurhessische Plakat - Institut können Sie unter der Fax - Nummer 0 64 21 / 1 56 46 erreichen

Die Plakatierung darf frühestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen werden.

An den genannten Stellen darf nur ein Plakat, Höchstgröße DIN A 0 (118,9 x 84,1 cm) auf festem Untergrund aufgehängt werden.

Nach Ablauf des festgelegten Plakatierungszeitraumes sind die Plakate unverzüglich zu entfernen und die Plakatanschlagstellen umgehend wieder sauber herzurichten. Bei Nichtbefolgung werden die Plakate kostenpflichtig durch das Ordnungsamt abgehängt und anschließend entsorgt.

Als Befestigung darf lediglich Material aus Plastik, Kordel o. ä. verwandt werden. Spanndrähte o. ä. sind aufgrund bestehender Verletzungsgefahr untersagt. Die Plakatbefestigungen sind ständig zu kontrollieren und im Bedarfsfall zu erneuern.
Der Veranstalter ist für eine ordnungsgemäße Plakatierung verantwortlich.

Geworben werden darf nur mit Plakaten, deren Wort- und Bilddarstellung keine Herabwürdigung von Menschen aller Altersstufen aufgrund ihres Geschlechtes enthalten. Eine der Menschenwürde abträgliche Darstellung ist als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen.

Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen oder anderen Werbemitteln jeder Art ist auf die vorgenannten Stellen beschränkt. Eine Erweiterung auf andere öffentliche Flächen ist ausgeschlossen.

Die Sondernutzungsgebühr wird durch die Deutsche Städte- und Medien GmbH, Obere Königsstraße 39, 34117 Kassel, festgesetzt und erhoben. Sie ist vor Inanspruchnahme der Sondernutzung zu entrichten.

Der Antragsteller übernimmt die persönliche Verantwortung für eine ordnungsgemäße Plakatierung, auch wenn diese für juristische Personen, Vereinigungen, Organisationen oder sonstige Verbände erfolgt. Er bestätigt der Stadt Marburg durch Unterschrift, dass er über die Plakatierungsvorschriften und deren Folgen bei Wildplakatierung für ihn selbst informiert worden ist.

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen und Auflagen tragen der Antragsteller und der Veranstalter die sofortige Beseitigungspflicht für nicht genehmigte Werbemittel. Bei Verstößen gegen die Vorschriften handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden können. Unerlaubt angebrachte Plakate werden auf Kosten des Antragstellers oder des Veranstalters entfernt.

Die Stadt Marburg übernimmt keine Haftung für das widerrechtliche Entfernen der Plakate durch Dritte.

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