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Baugenehmigungsverfahren
© Universitätsstadt MarburgIm Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das beabsichtigte Vorhaben mit den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z. B. Artenschutz) im Einklang steht.
Gemäß § 66 der Hessischen Bauordnung kann vor Einreichen eines Bauantrages auf Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungs-
verfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend.
Der Bauvorbescheid ist gebührenpflichtig.
Über neben stehende Dienstleistungen und Formulare können die Antragsvordrucke (Bauantrag/Bauvoranfrage, Baubeschreibung etc.) aufgerufen, ausgefüllt und gedruckt werden.
Notwendige Unterlagen:
Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Hessische Bauordnung und hierzu ergangene Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Bestimmungen sowie Ortssatzungen.