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Sexualisierte Gewalt
Unter dem Begriff „sexualisierte Gewalt“ versteht man Handlungen mit geschlechtlichem Bezug ohne Einwilligung bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen wie zum Beispiel sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch von Kindern. Bei den Delikten geht es weniger um das Ausleben von sexuellen Bedürfnissen, vielmehr geht es um die Ausübung von Macht.
Unter DOWNLOADS auf dieser Seite finden Sie die Broschüre "Grenzen setzen - Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz machen?". Diese Broschüre wurde von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in schwerer und leichter Sprache herausgegeben. Diese Broschüre ist auch in Druckversion im Gleichberechtigungsreferat erhältlich.
© Bundesregierung DeutschlandDas aktuelle Sexualstrafrecht schützt Frauen und Männer nicht vor allen Formen sexualisierter Gewalt. Die Bundesregierung hat diese Lücken geschlossen. Sie hatte am 14. März den Entwurf des entsprechenden Gesetzes beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das entsprechende Gesetz bereits im Juli. Ende September hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Nun tritt es in Kraft.
Grundsatz "Nein heißt Nein"
Die so genannte Nichteinverständnislösung verankert den Grundsatz "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht. Damit macht sich künftig nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt. Der "erkennbare Wille" muss dabei entweder ausdrücklich verbal oder beispielsweise durch Abwehr ausgedrückt werden.
Betroffen sind auch Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Diese Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafbar. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Unter Strafe fällt mit der neuen Regelung auch die sexuelle Belästigung. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch "Begrapschen".
Einige, besonders für Mädchen und Frauen mit Behinderung relevante Änderungen:
Mit der Reform wurde, nach hartnäckigem Bemühen der Interessensvertretungen der Mädchen und Frauen mit Behinderung in Zusammenarbeit mit den Frauenverbänden, nun endlich
eine Gleichstellung des Schutzes von Mädchen und Frauen mit und ohne Behinderung beschlossen. Denn der Missbrauch widerstandsunfähiger Menschen wird künftig nicht mehr niedriger bestraft als der Missbrauch von Personen, die sich wehren können.
Der § 179 StGB ‚Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen’ wurde abgeschafft.
In einem neuen § 177 'Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung' werden nun alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs in einer Vorschrift erfasst, die sowohl für Menschen mit als auch ohne Behinderung gleichermaßen zur Anwendung kommt.
"Keine Vergewaltigung darf straflos bleiben"
"Ich bin froh, dass die Veränderung des Sexualstrafrechts nun endlich beschlossen wird. Damit gehen wir einen wesentlichen Schritt zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung", sagte Bundesjustizminister Heiko Maas im Vorfeld der Bundestagsdebatte.
"Frauen werden in Zukunft besser vor sexualisierter Gewalt geschützt. Die Reform ist dringend notwendig, um eklatante Schutzlücken zu schließen", so der Minister weiter. "Wenn etwa die schutzlose Lage für sexuelle Übergriffe ausgenutzt wird, können die Täter dafür in Zukunft konsequent bestraft werden. Keine Vergewaltigung darf straflos bleiben. Wenn Täter nicht bestraft werden können, bedeutet das für die Opfer eine zweite bittere Demütigung."
Straftaten aus einer Gruppe
Es soll in Zukunft auch möglich sein, Menschen zu bestrafen, die in einer Gruppe andere Personen berauben oder bedrängen. Gedacht ist hier an das Phänomen der "Antänzerei" oder die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht.
Diese Taten waren bisher nicht ausreichend strafrechtlich erfasst. Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich danach, ob es zu Übergriffen kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren.
Ausländische Straftäter schneller ausweisen
Der neu gefasste Paragraph 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach dem neu gefassten 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass der ausländische Straftäter leichter ausgewiesen werden kann.
© Universitätsstadt MarburgEr ist nur 80 Meter lang. Aber dunkel, kalt und feucht: Der Jägertunnel in der Nähe vom Hauptbahnhof in Marburg. Die Neon-Beleuchtung ist mit schwarzer Farbe beschmiert und die Lampen brennen oft nicht. Klar ist: Hier will man wenn es dunkel ist ungern durch. Die Stadt reagiert und baut demnächst eine Video-Überwachung ein - auf Knopfdruck!
Bürgermeister Dr. Thomas Spies erklärte in einem FFH-Interview: "Das Prinzip ist ähnlich wie wenn man jemanden auf dem nach Hause Weg anruft, wenn man nachts allein unterwegs ist. Die Kameras im Jägertunnel sollen eine gute präventive Wirkung haben." Denn noch ist der Jägertunnel ein 80 Meter langes dunkles Loch mit niedrigen Decken. Im Herbst 2016 wurde hier eine Studentin sexuell missbraucht und ausgeraubt, im Frühling 2017 traf eine junge Frau im Tunnel auf einen Exhibitionisten. Und solche Situationen sollen vermieden werden.
Deshalb hat die Stadt für 23.000 Euro ein Video-Überwachungssystem bestellt, das per Knopfdruck funktioniert. Vom hessischen Datenschutzbeauftragten aus Wiesbaden gab es das "Go!", denn wer den Knopf betätigt, willigt ein, für die Dauer von höchstens zwei Minuten gefilmt zu werden. Das wird nämlich der zeitliche Rahmen sein, in dem die Überwachungskameras im Marburger Jägertunnel laufen werden. Länger als zwei Minuten brauche man nicht, um durch den 80-Meter-Tunnel zu gehen, heißt es.
© Universitätsstadt MarburgAuch sehr praktisch: Es sollen mehrere Knöpfe angebracht werden. Die gibt's dann vorm Tunnel und in Abständen auch im Tunnel selbst. Die Bilder der Überwachungskameras gehen übrigens direkt an die zentrale Leitstelle der Feuerwehr, die im Ernstfall schnellstmöglich eingreifen kann. Für höchstens 48 Stunden werden die Video-Aufnahmen dort gespeichert.
Außerdem ist eine Gegensprechanlage in Planung, damit im Ernstfall sofort mit der Leitstelle gesprochen werden kann. Rund um den Tunnel sind Hecken und Büsche entfernt worden, die als Versteck für Täter dienen könnten und die Leuchten im Tunnel sollen auch ausgetauscht werden.
Ein Video vom Jägertunnel und Fotos finden Sie auf der Homepage von FFH unter den LINKS.
© Universitätsstadt MarburgVon Peinlichkeit, Angst, Scham, Abwehr und Verdrängung überschattet, wird sexuelle Belästigung leider immer noch eher verharmlost als offen angesprochen. Nach einer repräsentativen Umfrage des Bundesministeriums für Senioren, Familie, Frauen und Jugend haben 58,2% aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung erlebt.
Sexuelle Belästigung ist eine häufige Erscheinungsform von Gewalt gegen Frauen. Sie umfasst jede Art von unerwünschtem sexuellem Verhalten und reicht von Anstarren und anzüglichen Bemerkungen über Belästigungen am Telefon, per Computer oder unerwünschte sexuelle Berührungen und Bedrängnis bis hin zu körperlichen Übergriffen wie Vergewaltigung. Sexuelle Belästigung kommt in allen Altersstufen und Gesellschaftsschichten vor.
Betroffene Personen leiden erheblich, was oftmals zu gesundheitlichen Problemen führt. Opfer, die deswegen ihren Arbeitsplatz aufgeben, nehmen einen beruflichen Abstieg und sogar Armut in Kauf.
Sexuelle Belästigung ist nicht, wie viele glauben, ein Kavaliersdelikt. Um Betroffene vor weiterer Belästigung zu schützen, gab es seit 1994 „Das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“. Seit in Kraft treten des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG) am 18.08.2006, ist das oben genannte Gesetz abgelöst und in das AGG mit eingebunden. Dieses besagt, dass sexuelle Belästigung strafbar ist und somit zur Anzeige gebracht werden kann.
Der Flyer zum „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) des Gleichberechtigungsreferates Marburg sowie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes können auf dieser Seite unter DOWNLOADS heruntergeladen werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Alltag ist jede Form von unerwünschtem sexuell bestimmtem Verhalten, das sich in verbaler, nonverbaler oder physischer Form äußert und die Würde der betroffenen Person verletzt.
Sexuelle Belästigung kann sowohl Frauen als auch Männern widerfahren. Jedoch werden überwiegend Frauen mit diesem Problem konfrontiert. Die sexuell Belästigten leiden unter typischen Stresssymptomen, wie steigender Anspannung, Beklemmung, Nervosität und Hilflosigkeit, welche oftmals in gesundheitliche Probleme umschlagen können.
Sexuelle Belästigung ist ein Problem, das von Peinlichkeit, Angst, Scham und infolgedessen auch von Abwehr und Verdrängung überschattet wird. Im Arbeitsalltag wird es immer noch eher verharmlost als offen angesprochen. Viele Betroffene meinen, dass sie alleine mit dieser Situation fertig werden müssten.
Wer von sexueller Belästigung betroffen ist, sollte dies jedoch deutlich und öffentlich machen.
Unser Angebot für Sie:
Das Gleichberechtigungsreferat bietet Ihnen eine umfassende Beratung, falls Sie Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind. Außerdem hat das Referat dazu ein Faltblatt erstellt, das Sie auf dieser Seite als DOWNLOAD finden.
Oder wenden Sie sich an den Frauennotruf Marburg e.V.
Beratung bei sexualisierter Gewalt, Vergewaltigung, Belästigung und Stalking für Frauen und Mädchen mit Behinderungen
im BIP im Raum 1 (dienstags 9 bis 11 Uhr und nach Vereinbarung)
Am Grün 16
35037 Marburg
Tel.: 06421 21 438
oder 06421 201 1976 (nur dienstags 9 bis 11 Uhr)
E-Mail: beratung@frauennotruf-marburg.de
Internet: www.frauennotruf-marburg.de
Straftatbestand
Das Thema Kinderpornografie geht uns alle an. Kinderpornografie ist die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und laut Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Kind ist, wer zur Tatzeit noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sexueller Missbrauch © pixabaybedeutet, dass an dem Kind sexuelle Handlungen durch einen Erwachsenen oder ein anderes Kind vorgenommen werden oder dass das Kind diese Handlungen an einem Erwachsenen vornimmt. Darunter fallen auch Handlungen, die das Kind an sich selbst vornimmt (§176 Strafgesetzbuch). Strafbar ist die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von Kinderpornografie (§184 Strafgesetzbuch).
Missbrauch
Kinderpornografischer sexueller Missbrauch geschieht vorrangig im nahen sozialen Umfeld des Kindes. Väter, Großväter oder Stiefväter bilden die Haupttätergruppen, selten kommen auch Frauen als Täterinnen vor.
Verbreitung von kinderpornografischen Medien
Kinderpornografisches Material wird in vielgestaltiger Form verbreitet. Vor allem neue Medien wie Internet und Handy eröffnen den Täter/innen weitgehend anonyme, schnelle und weltweite Wege zu Herstellung, Verkauf und Tausch.
Stalking
Stalking beschreibt das Nachstellen und Belästigen einer anderen Person und tritt sowohl hinsichtlich der Betroffenen als auch der Menschen, die stalken, in allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten und bei beiden Geschlechtern auf.
© Universitätsstadt MarburgStalking ist in vielen Fällen für beide Seiten ein folgenschweres Problem. Die Folgen für Betroffene können z. B. Angst, Panikattacken, Depressionen, Schlafstörungen, psychosomatische Beschwerden, Arbeitsausfall, sozialen Rückzug und Einsamkeit, umfassen. Doch auch Menschen, die stalken, leiden oftmals unter dem eigenen Stalking-Verhalten und dessen möglichen Auswirkungen, wie ein geringes Selbstbewusstsein, innerer Leere, Probleme mit Polizei und Justiz, Verlust von Zeit und Energie oder Ähnlichem. Stalking ist kein Phänomen, das lediglich ein isoliertes Individuum betrifft, sondern oft ein Geschehen, dem häufig eine missglückte Beziehungsgestaltung voran ging.
Das Nachstellungsgesetz soll Stalker*innen schärfer verfolgen
Das beharrliche Nachstellen etwa durch Telefonterror oder persönliches Auflauern ist in Deutschland seit 2007 die Strafvorschrift des § 238 in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen und strafbar.
Eine Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen kam 2015 zu dem Ergebnis, dass 20 Prozent aller Frauen und elf Prozent aller Männer in Deutschland schon einmal gestalkt wurden. Dem weißen Ring zufolge sind rund 80 Prozent der Betroffenen Frauen und etwa 80 Prozent der Täter*innen Männer. Aber die wenigsten Stalker*innen werden tatsächlich verurteilt. Bislang musste allerdings nachgewiesen werden, dass das Leben von Opfern durch Stalking schwerwiegend beeinträchtigt ist etwa, wenn die betroffene Person deswegen umgezogen ist oder aufgrund dieser Vorfälle den Job gewechselt hatten. Während bei der früheren Fassung des § 238 StGB ein Blick auf die Opferreaktionen zur Feststellung der Strafbarkeit reichte, muss nun eine eigenständige Bewertung der Schwere der Nachstellung durch die Richter*innen vorgenommen werden, die bei vielen Fällen, die bisher eingestellt wurden, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Er stellt Stalking unter Strafe und verbessert damit den Schutz der Stalking-Opfer. Bundesjustizminister Heiko Maas sagt, „ Die Gesetzesänderung sieht nun vor, dass Stalking auch eine Straftat ist, wenn die Handlung einer Täterin oder eines Täters dazu geeignet ist, das Leben des Opfers gravierend zu beeinträchtigen. Stalking soll zukünftig auch dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert.
Mit der Einführung des neuen Stalking-Gesetzes wird der Tatbestand des § 238 StGB in wesentlichen Punkten verändert. Aus einem Erfolgsdelikt wird ein potentielles Gefährdungsdelikt. In Zukunft soll es ausreichen, dass die Handlungen der Täterin/des Täters objektiv dazu geeignet sind, die geforderte gravierende Beeinträchtigung beim Opfer herbeizuführen. Das Opfer ist nun nicht länger im Zugzwang, es kommt auf den psychischen Druck an, welcher bei ihm durch das Gebaren der Täterin/des Täters evoziert wird. Eine Einstellung des Verfahrens wird nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
Während bei der früheren Fassung des § 238 StGB ein Blick auf die Opferreaktionen zur Feststellung der Strafbarkeit reichte, muss nun eine eigenständige Bewertung der Schwere der Nachstellung durch die Richter*innen vorgenommen werden, die bei vielen Fällen, die bisher eingestellt wurden, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Beratung
Das Gleichberechtigungsreferat der Universitätsstadt Marburg hat einen Flyer zu der Thematik erstellt (Link zum Download rechts). Darin sind regionale wie bundesweite Beratungsstellen und weitere Informationen zum Thema Stalking.
Auf der Homepage von „Stop-Stalking“ (ein Angebot von KUB.e.V. Berlin), können Betroffene ausführliche und hilfreiche Informationen zum Thema Stalking finden.