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Beratung in Wohnungsfragen und bei drohender Obdachlosigkeit und Wohnungsvermittlung
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Sozialwohnung) wird eine Wohnberechtigungsbescheinigung benötigt.
Diese Berechtigungsbescheinigung kann erhalten, wer die gesetzlich vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Das anrechenbare Einkommen wird immer ausgehend vom Jahresbruttoeinkommen berechnet (§§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.12.2012).
Vom Jahresbruttoeinkommen werden pauschal jeweils 10% abgezogen, wenn Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge gezahlt werden.
Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen ab dem 01.01.2014 sollte bei einem Alleinstehenden nicht höher als ca. 1.277,00 Euro monatlich sein; bei einer 4-köpfigen Familie (mit einem Einkommensbezieher und zwei Kindern) dürfen die Einkünfte ca. 2.927,00 Euro monatlich netto ohne Kindergeld betragen.
Wenn Sie Rente beziehen, sollte die monatliche Rente ca. 1.277,00 Euro netto (Ehepaar ca. 1.938,00 Euro netto) nicht übersteigen.
Für eine Schwerbehinderung ab 50% gibt es einen Abzugsbetrag.
Wenn Sie eine WG gründen wollen, brauchen Sie nur einen Antrag auszufüllen. Die MitbewohnerInnen tragen Sie bitte auf der Rückseite des Antrags ein.
Antragsformulare und weitere Auskünfte erhalten Sie beim Fachdienst Wohnungswesen.
Der Fachdienst Wohnungswesen vermittelt Sozialwohnungen folgender Wohnungsbaugesellschaften:
GeWoBau, Pilgrimstein 17, 35037 Marburg,
GWH, Gerhard-Jahn-Platz 17, 35037 Marburg,
Wohnstadt GmbH, Universitätsstr. 39, 35037 Marburg.
Fragen zur Wohnungsvermittlung und zum Wohnberechtigungsschein beantwortet Herr Kessler (siehe rechts)
Sofern aufgrund von persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Verlust der Wohnung droht, können Sie sich ebenfalls im Fachdienst Wohnungswesen beraten lassen. Ansprechpartner ist hier Herr Schmidt (siehe rechts).