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Schwerbehindertenausweis beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.

Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung von Behindertenparkplätzen
  • Parkerleichterungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen

Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:

  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • TBl – Taubblind

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „ G", „ aG", „ H", „ Bl" oder „ Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.

Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Verfahrensablauf

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.

Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte,

  • Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
  • oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,

können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständiges Versorgungsamt für die Stadt Marburg:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen

Postanschrift:
Postfach 101052
35340 Gießen

Telefon: 0641/7936-0
Fax: 0611/327644-253
E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.de

Im Jahr 2026 werden 4 Sprechtage am Nachmittag in Marburg angeboten:

Servicestelle für Soziales
im Erwin-Piscator-Haus (Stadthalle)
Biegenstraße 15
35037 Marburg

Öffnungszeiten (ohne Terminvereinbarung):

05.02.2026
07.05.2026
06.08.2026
05.11.2026
von 14:00–16:00 Uhr


Bürger*innen können sich dort zu Fragen des Schwerbehindertenrechts sowie des Ausweiswesens beraten lassen und Anträge oder ergänzende Unterlagen dort abgeben. Die Antragsbearbeitung erfolgt in Gießen.

Zuständige Stelle

Hessische Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS)

Voraussetzungen
  • Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
  • Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
  • gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Was sollte ich noch wissen?

Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.


zuklappenExterne Behörden
Hessische Amt für Versorgung und SozialesSüdanlage 14 A
35390 Gießen
Telefon: 0641 7936-0
Telefax: 0611 327644-253
E-Mail: Homepage: htt­ps://rp-gies­sen.hes­sen.­de/HAVS-Gies­sen

 
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