Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
- Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil erzielt monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto.
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein 1. Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach Paragraph 1612a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2022:
- 177 € monatlich für Kinder von bis zu 5 Jahren
- 236 € monatlich für Kinder von 6-11 Jahren und
- 314 € monatlich für Kinder von 12-17 Jahren.