Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt: 1. Aus Anlass der Veranstaltung „3 Tage Marburg“ wird die Öffnung der Verkaufsstellen in dem nachstehend aufgeführten Geltungsbereich am Sonntag, 14. Juli 2024, von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den geschäftlichen Verkehr mit Kund*innen freigegeben. |
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Der Geltungsbereich umfasst im Kernstadtbereich von Marburg alle auf dem beigefügten Plan innerhalb und auf der gelben Markierung liegenden Straßenzüge. |
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2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt. |
3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Marburg (www.marburg.de) in Kraft. |
Gründe Marburg feiert in diesem Jahr am 2. Juliwochenende zum 25. Mal das Stadtfest „3 Tage Marburg“. Das Festwochenende vom 12. bis 14. Juli 2024 bietet seinen Besucher*innen ein bunt gefächertes und generationsübergreifendes Unterhaltungs- und Aktionsprogramm an verschiedenen Orten im Kernstadtbereich der Universitätsstadt Marburg. Das Veranstaltungskonzept beinhaltet Musikdarbietungen auf verschiedenen Bühnen im Kernstadtbereich, Bildungs- und Informationszelte im Schlosspark sowie Aktionsstände für Kinder und Jugendliche im Schlosspark und am Lahnufer, einen Drachenboot-Cup auf der Lahn, einen Floh- und Kreativmarkt auf dem Weg in die Oberstadt und über 200 Verkaufsständen auf unterschiedlich im Stadtgebiet verteilten Marktflächen. 35 Getränke- und Essenstände runden mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot das ausgeprägte Programm, was sich an alle Altersgruppen richtet, ab. Das breit aufgestellte Programm legt den Fokus sowohl auf Familien mit Kindern als auch auf kulturinteressierte Besucher*innen. „3 Tage Marburg“ ist mit das größte mittelhessische Stadtfest. Das Veranstaltungsprogramm ist dazu in der Lage, einen überregionalen Besucherstrom auszulösen und die Veranstaltung besitzt daher überregionale hessenweite Strahlkraft. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück. Eine große Anzahl der Besucher*innen erreicht das Fest über den Marburger Hauptbahnhof und somit die Bahnhofstraße. Für Besucher*innen, die mit eigenen Fahrzeugen kommen, gibt es während des Stadtfestes „3 Tage Marburg“ in der Oberstadt und dem Schlosspark keine öffentlichen Parkplätze. Aus diesem Grund wurde ein P+R-Verkehr eingerichtet. Natürlich bedient sich nicht jede*r Besucher*in diesem Angebot, aus diesem Grund sind wichtige Parkmöglichkeiten (kürzester Weg in die Innenstadt) vor allem die Parkhäuser vom Erlenringcenter, 2Mall, Ahrens und Sparkasse sowie die Parkplätze in der Frankfurter Straße und der Blindenstudienanstalt - s. grün gekennzeichnete Flächen in der Planskizze. Am Festwochenende wird ein hohes Plus an Besucher*innen verzeichnet, so dass die Besuchsmotivation in der Besonderheit der stattfindenden Veranstaltung und nicht in der regulären Einkaufsmöglichkeit begründet ist. Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden. |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Universitätsstadt Marburg, FD Gefahrenabwehr und Gewerbe, Frauenbergstraße 35, 35039 Marburg Widerspruch erhoben werden. |
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Marburg, 13. April 2024 Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg |
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Dr. Thomas Spies |
Oberbürgermeister |