Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gem. § 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und
§§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
Bau und Betrieb eines Batterieoberleitungsbussystems im ÖPNV-Liniennetz der Universitätsstadt Marburg mit partieller Ausrüstung einer Streckenlader-Technik (Oberleitung) der Bus Linien 7 und 27 in den betroffenen Straßenabschnitten - Neue Kasseler Straße, Ginseldorfer Weg, Panoramastraße, Auf den Lahnbergen, Großseelheimer Straße, Zeppelinstraße, Frauenbergstraße, Schwanallee und südliche Universitätsstraße – einschl. Fahrleitungsanlagen (Masten) und Energieversorgungsanlagen
Anhörungsverfahren
Die Universitätsstadt Marburg hat gemäß § 28 Abs. 1a Satz 3 PBefG i.V.m. § 73 HVwVfG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für o.g. Vorhaben beantragt.
Die Universitätsstadt Marburg plant zusammen mit der Stadtwerke Marburg GmbH die Errichtung eines Batterie-Oberleitungsbussystems (BOB Marburg), dass die Altstadt mit der Südstadt und dem Universitäts- und Klinikgelände auf den Lahnbergen verbinden soll. Dafür sollen Oberleitungsanlagen für die Stadtbuslinien 7 und 27 neu errichtet werden. Verbunden damit ist die Errichtung von Fahrleitungsmasten und Unterwerken.
Gegenstand des Vorhabens sind:
- eine ca. 10 km lange zweispurige, partielle Überspannung mit Fahrdrähten und Seilverspannungen entlang der Straßen Neue Kasseler Straße, Ginseldorfer Weg, Panoramastraße, Auf den Lahnbergen, Großseelheimer Straße, Zeppelinstraße, Frauenbergstraße, Schwanallee und südliche Universitätsstraße in der Stadt Marburg
- die Errichtung von 8 Gleichrichter-Unterwerken zur Versorgung der Fahrleitungsanlagen im Bereich folgender Straßen: Panoramastraße, Auf den Lahnbergen, Alte Feldfabrik, Südbahnhof, Amtsgericht Marburg, Hauptbahnhof, Brüder-Grimm-Straße, Ginseldorfer Weg
- die Errichtung von ca. 900 Fahrleitungsmasten im Abstand von ca. 25 m im betroffenen Straßenraum
Für das Verfahren liegt keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung nach UVPG oder den Vorschriften eines Spezialgesetzes vor.
Für die Errichtung der Gleichrichter-Unterwerke werden folgende Grundstücke beansprucht:
Universitätsstadt Marburg
Gemarkung Bauerbach, Flur 8, Flurstück 17/2
Gemarkung Marburg, Flur 4, Flurstück 18/135
Gemarkung Marburg, Flur 13, Flurstück 120/12
Gemarkung Marburg, Flur 21, Flurstück 104/14
Gemarkung Marburg, Flur 45, Flurstücke 13/61, 13/125, 28/30
Gemarkung Marburg, Flur 56, Flurstücke 11 und 12
Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 11.01.2024 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de – Rubrik: „Menü“ –> „Ansprechen“ -> Öffentliche Bekanntmachungen“ ->“Bekanntmachung Planfeststellung“) veröffentlicht. Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen (7 Ordner) in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 11.01.2024 in der Stadtverwaltung der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Bauverwaltung, 1. Stock, Raum Nr. 106, Barfüßerstr. 11, 35037 Marburg, zur allgemeinen Einsichtnahme während der Dienststunden montags, mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags nur nach telef. Vereinbarung (Tel.-Nr. 06421 201 1602) und donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr aus. Zwischen den Jahren vom 27. bis 29.12.2023 ist die Stadtverwaltung geschlossen. Beim Betreten der Verwaltung sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.
1.) Jede, deren Belange bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 25.01.2024 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Gießen (Genehmigungsbehörde), Dezernat 33, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, oder bei dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Barfüßerstr. 11, 35037 Marburg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Regierungspräsidium Gießen, Tel. 06 41 / 303 23 91 oder bei der Stadtverwaltung Marburg, Tel. 064 21 / 201 1602, erforderlich. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 HVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2.) Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
3.) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a PBefG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.
Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben einer Beteiligten bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich.
4.) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.) Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen bzw. Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.) Mit Beginn der Veröffentlichung des Plans dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 28a Abs. 1 PBefG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
8.) Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 28 Abs. 3a PBefG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
9.) Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter der genannten Anschrift, z. Hd. der Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Gießen oder per E-Mail: dsb@rpgi.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rp-giessen.de in der Fußzeile unter der Rubrik „Datenschutz“.
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/1-2023/10
Dokumenten-Nr.: 2023/1614155
Wird bekannt gemacht:
Magistrat der Universitätsstadt Marburg
gez. Dr. Thomas Spies, Oberbürgermeister