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Allgemeine Informationen zur Europawahl / Briefwahl
© Universitätsstadt MarburgWahlsystem
Das Europäische Parlament setzt sich derzeit aus 705 Abgeordneten zusammen, die für fünf Jahre gewählt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon 96 Abgeordnete. Nach Art. 8 des Direktwahlakts richtet sich das Wahlverfahren nach den innerstaatlichen Bestimmungen. Das Europawahlgesetz regelt demzufolge nur die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
An der Wahl dürfen nicht nur Parteien teilnehmen, sondern auch andere auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen (sonstige politische Vereinigungen). Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.
Wahlbezirke
Die Universitätsstadt Marburg ist in 74 Wahlbezirke eingeteilt. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet, in dem am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr jede*r Wahlberechtigte ihre*seine Stimme abgeben kann. Für die Stimmabgabe sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Liste der Wahlbezirke und Wahllokale finden Sie rechtzeitig vor der Wahl unter „Dokumente und Bekanntmachungen“.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltage
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht nach § 6a Abs. 1 oder 2 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den genannten Gebieten erfüllt.
Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
Um ihr Wahlrecht ausüben zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.
Wählerverzeichnis
Am 42. Tag vor der Wahl wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen an diesem Tage feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigte Unionsbürger*innen müssen sich, um an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde auf Antrag eintragen lassen. Der Antrag ist auf einem entsprechenden Vordruck (rechtzeitig vor der Wahl als Download verfügbar unter "Dokumente und Bekanntmachungen") bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen.
Wurde bereits ein Eintrag aufgrund eines solchen Antrages bei einer vorherigen Europawahl in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Der Eintrag erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn spätestens bis einschließlich dem 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt (rechtzeitig vor der Wahl als Download verfügbar unter "Dokumente und Bekanntmachungen") beantragt wird, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis ein erneuter Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gestellt wird.
Nach einem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland und erneutem Zuzug nach Deutschland muss immer ein neuer Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gestellt werden.
Bis spätestens 21. Tag vor der Wahl müssen alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung für die Europawahl erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung wird in Form eines Schreibens zugestellt.
Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis im Wahlamt zu nehmen und Einspruch zu erheben.
Wahlschein bzw. Beantragung von Briefwahlunterlagen
Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag Ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises abgeben.
Den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen beantragen Sie beim Wahlamt unter den nebenstehenden Kontaktdaten
- mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist
oder - mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telegramm, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als Ihren Hauptwohnsitz gesendet werden sollen, müssen Sie auch diese Anschrift angeben. Wir versenden Briefwahlunterlagen auch ins Ausland, können aber keine Garantie für die Postlaufzeiten übernehmen.
Ab dem 41. Tag vor der Wahl ist es möglich, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt auf unserer Internetseite zu beantragen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt, an dem Briefwahlunterlagen versandt werden können, ist der 41. Tag vor der Wahl.
Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich im Wahlamt abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.
Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages. Bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, können Sie im Wahlamt einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Die roten Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr im Rathaus eingegangen sein.
Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person (maximal für 4 Personen) Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.
Wenn Sie rechtzeitig Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese jedoch postalisch nicht zugegangen sind, können Sie bis zum Tag vor der Wahl (12:00 Uhr) persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Wahlamt vorsprechen und einen neuen Wahlschein erhalten.
Wahlberechtigte, die wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, haben die Möglichkeit, einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr zu beantragen. Daher hat das Wahlamt auch am Wahltag von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr und am Samstag vor der Wahl von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.
WAHLAMT im Rathaus
Sachgebiet Wahlen | |
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