Seiteninhalt
Gehölzpflege im Einklang mit dem Artenschutz
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Gehölzen. Darüber hinaus gehende Rückschnitte oder Beseitigungen von Hecken, lebenden Zäunen und Sträuchern sind im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. verboten, auch in privaten Gärten und anderweitig gärtnerisch genutzten Flächen.
Diese Regelungen dienen dazu, unsere heimischen Vogelarten in der Brutzeit zu schützen und Störungen zu vermeiden.
Für Bäume legt in Marburg die Baumschutzsatzung fest, ob für bestimmte Eingriffe an Bäumen oder Fällungen eine Genehmigung erforderlich ist.
Bei allen Rückschnitten, auch bei den ganzjährig zulässigen, sowie bei allen anderen Maßnahmen an Gehölzen, muss immer vorher sichergestellt werden, dass sich in und am Gehölz keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Tieren befinden. Dazu gehören auch Hornissen- oder Wespennester, Fledermaus- oder Siebenschläferquartiere in Baumhöhlen, Horste oder Vogelnester in Hecken, Sträuchern und auf Bäumen oder in Baumhöhlen.
Besonders bei großen und alten Bäumen kann die Suche nach Baumhöhlen und Nestern schwierig sein, weil sie schwer zu erkennen sind.
Daher ist es ratsam, vor einem Rückschnitt oder einer Fällung nicht nur einen Fällantrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen, sondern auch Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Organisationseinheiten
Fachdienst 69 - Umwelt, Klima- und Naturschutz, Fairer Handel | |
Software-Center 5 A 35037 Marburg E-Mail: klimaschutz@marburg-stadt.de | Montag bis Donnerstag von 10-12 Uhr und nach Vereinbarung |