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Umweltzone Marburg
Wenn Sie in Garfik links klicken (linke Maustaste), öffnet sich das Informations-Faltblatt zu der Umweltzone Marburg und der Luftreinhaltung
Bei dem Klick (linke Maustaste) auf die rechte Grafik/Karte öffnet sich eine Übersichtskarte der Umweltzone im A4 Format.
Am Ende der Seite ist die Karte im Format A0 mit höherer Auflösung zum Laden angeführt (ca. 50 MB).
Folgende Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ohne "grüne" Plakette bestehen in der Nähe der B3a
P&R Parkplatz Stadtwerke Marburg
Abfahrt von der B3 bei Marburg Süd
P&R Parkplatz Messeplatz
Abfahrt von der B3 Abfahrt Messeplatz
Parkplatz Afföller (ehemaliges Gaswerk)
Zufahrt aus Richtung Norden von Abfahrt Messeplatz, dann über die Straßen Afföllerstraße und Afföllerwiesen zum Parkplatz, Alternative: Abfahrt Bahnhof,
Ausfahrt aus dem Parkplatz immer über Afföllerwiesen.
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen - wie eine Umweltzone - stellen einen erheblichen Eingriff in das Verkehrsgeschehen und die Freiheit des Einzelnen, sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen zu können, dar. In diesen Fällen ist es von besonderer Bedeutung, dass ihre Umsetzung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit geschieht.
Die Stadt Marburg hat dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der Aufstellung der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittel- und Nordhessen, Teilplan Marburg, die Einführung einer Umweltzone als einen lokalen Beitrag zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vorgeschlagen, wenn durch diese Maßnahme eine deutliche Reduktion der Schadstoffbelastung zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu erwarten ist.
Die Messwerte des Parameters Stickstoffdioxid liegen in Marburg seit Jahren über dem Grenzwert von 40 µg/m³. An der Messstation „Universitätsstraße“ wird der zulässige Jahresmittelwert von NO2 – wenn auch mit stetig sinkender Tendenz - regelmäßig überschritten. Es ist davon auszugehen, dass an den Marburger Straßen mit einer vergleichbaren Verkehrsbelastung wie in der Universitätsstraße, die Werte für Stickstoffoxide ebenfalls erhöht sind. Dies träfe damit auf weite Teile der Innenstadt zu.
Aus den Messwerten und Berechnungen zur Wirksamkeit einer Umweltzone hat das Ministerium abgeleitet, dass mit der Ausweisung einer Umweltzone alleine keine wesentliche Absenkung der NO2 Werte unterhalb der zulässigen Grenzwerte erreichbar sein wird. Aber in der Kombination dieser Maßnahme mit weiteren wird ein Beitrag dazu beigetragen, der Grenzwertüberschreitung zum Schutz der menschlichen Gesundheit schnell entgegen zu treten. Die Abgrenzung der Umweltzone soll zur Sicherstellung einer bestmöglichen Wirksamkeit weiträumig erfolgen. Seitens der Stadt Marburg wird daher vorgeschlagen, die Innenstadt von Marburg ab den Einfallstraßen in eine Ausweisung der Umweltzone aufzunehmen.
Die Umweltzone wird als sogenannte „grüne Zone“ festgelegt und erlaubt die Einfahrt nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette. Angeordnet werden kann die „Grüne Umweltzone“ laut der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Mittel- und Nordhessen, Teilplan Marburg, zum 01.04.2016. Die Anordnung erfolgt über die Straßenverkehrsbehörde der Universitätsstadt Marburg.
Begründung der Einfahrtsbeschränkung auf Fahrzeuge mit grüner Plakette
Da Marburg weniger durch Überschreitungen des Feinstaubgrenzwertes sondern durch hohe Stickstoffdioxidkonzentrationen geprägt ist, muss, um eine entsprechende Wirksamkeit der Maßnahme zu erzielen, eine Beschränkung auf Fahrzeuge erfolgen, die derzeit die geringsten Stickstoffoxidemissionen verursachen. Dabei ist die Höhe der von den Fahrzeugen emittierten Gesamtstickstoffoxide (NOx = NO + NO2) ausschlaggebend. Da auch das in Form von Stickstoffmonoxid (NO) emittierte Gas mit Luftsauerstoff sehr schnell zu Stickstoffdioxid oxidiert wird, ist es wichtig, beide Komponenten (NO und NO2) zu betrachten.
Bei nahezu allen Fahrzeugkategorien mit Ausnahme von Ottofahrzeugen tritt eine Minderung der NOx-Emissionen im innerstädtischen Betrieb erst ab Euro 4/IV auf. Bei Diesel-Pkw liegt zwar bei Euro 4 der Anteil des direkt emittierten NO2 vergleichsweise hoch, aber gegenüber Dieselfahrzeugen nach Euro 3 sind die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden deutlich geringer.
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf erhielten mit Stand 1. Januar 2015 etwa 92 % der Pkw und 64 % der Nutzfahrzeuge eine grüne Plakette.
Die Fahrzeugflotte erneuert sich zwar kontinuierlich, doch der Ersatz älterer Fahrzeuge gegen neue hat sich in den letzten Jahren deutlich verlangsamt. Speziell bei leichten Nutzfahrzeugen ist immer noch ein hoher Anteil an (sehr) alten Fahrzeugen vorhanden, die gerade im Innenstadtverkehr für hohe Emissionen an Luftschadstoffen verantwortlich sind. Eine Umweltzone trägt nachweislich zu einer schnelleren Erneuerung der Fahrzeugflotte bei, was am Beispiel der Stadt Frankfurt am Main sehr deutlich wird.
Somit kann nur eine Umweltzone mit Zufahrtserlaubnis für Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe vier nach der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung) entsprechen, zu einer Minderung der Stickstoffdioxidbelastung beitragen.
Der schnellere Ersatz alter Fahrzeuge durch Neufahrzeuge führt nicht nur zu weniger Emissionen und damit einem verbesserten Gesundheitsschutz der Anwohner viel befahrener Straßen, sondern bietet den Fahrzeughaltern darüber hinaus einen Mehrwert infolge des geringeren Kraftstoffverbrauchs und der höheren Sicherheit von Neuwagen.
Grundlage für die Einrichtung einer Umweltzone ist die Kennzeichnungsverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV), die am 1. März 2007 in Kraft trat und kurz darauf nochmals geändert wurde. Sie regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG, ordnet Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen zu und regelt Anforderungen, die bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Danach ist es der zuständigen Behörde möglich, in Bereichen mit kritischer Luftqualität eine Sperrung von Straßen mit Ausnahmevorbehalt für schadstoffarme Fahrzeuge einzurichten.
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge sind danach in vier Schadstoffgruppen eingeteilt, die sich im Wesentlichen an der Einstufung nach den Euro-Normen orientieren.
Plakettenmuster (rot, gelb, grün) gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV)© Universitätsstadt MarburgFachdienst Umwelt, Fairer Handel, Abfallwirtschaft
Schadstoffgruppe 1: (keine Plakette)
- Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator
- Diesel-Fahrzeuge Euro 1/I oder schlechter
Schadstoffgruppe 2: (rote Plakette)
- Diesel-Fahrzeuge Euro 2/II,
- nachgerüstete Fahrzeuge entsprechend PM-Ausstoß Euro 2/II
Schadstoffgruppe 3: (gelbe Plakette)
- Diesel-Fahrzeuge Euro 3/III,
- nachgerüstete Fahrzeuge entsprechend, PM-Ausstoß Euro 3/III
Schadstoffgruppe 4: (grüne Plakette)
- Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator
- Diesel-Fahrzeuge Euro 4 + 5/IV + V + EEV,
- nachgerüstete Fahrzeuge mit PM-Ausstoß, Euro 4/IV,
- Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor
Die Kennzeichnung der Fahrzeuge erfolgt mit verschieden farbigen Plaketten entsprechend der jeweiligen Schadstoffeingruppierung und dem Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges. Sie sollen die Überprüfung der Fahrverbote für die zuständigen Behörden erleichtern.
Erkennen der Schadstoffgruppe des eigenen Fahrzeugs
Um zu erkennen, ob das eigene Fahrzeug eine Plakette nach der Kennzeichnungsverordnung erhält oder nicht, ist die Eintragung der Schlüsselnummer im Fahrzeugschein oder der Zulassungsbescheinigung I ausschlaggebend bzw. die Zertifizierung der Partikelfilternachrüstung. Die Plakette erhalten Sie bei der jeweiligen Zulassungsstelle.
Da nicht für alle Straßen Berechnungen der wahrscheinlichen Immissionsbelastung durchgeführt werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es noch weitere Belastungsschwerpunkte gibt. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass durch Ausweichverkehr auf dafür ungeeignete Straßen, z.B. innerhalb von Wohngebieten, die nicht zur Aufnahme dieser Verkehrsmengen ausgelegt sind, neue Sicherheitsrisiken geschaffen werden.
Häufig bietet sich eine Abgrenzung entlang natürlicher Grenzen (Gewässer, Autobahnen etc.) bzw. dem Stadtgebiet an. Hierdurch wird der Beschilderungsaufwand minimiert, da es in der Regel eine begrenzte Anzahl von Zufahrten zu einer Kommune gibt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge vor allem für den Bereich der Autobahnen und der autobahnähnlichen Bundesstraßen angeboten wird, so dass die Nicht-Einfahrtsberechtigten Raum zum Wenden haben. Nur so können gefährliche Fahrmanöver wie extremes Langsamfahren, Anhalten oder Rückwärtsfahren durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer mit Orientierungsschwierigkeiten soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Verlaufes der autobahnähnlich ausgebauten Bundestraße (B3) die mitten durch Marburg verläuft, sind streng genommen zwei Umweltzonen für das Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg erforderlich: Eine Umweltzone westlich der B3, die den westlichen Teil der Kernstadt sowie die westlich gelegenen großen Stadtteile Wehrda, Marbach und Ockershausen umfasst. Eine zweite Umweltzone östlich der B3, die den östlichen Teil der Kernstadt sowie die Stadtteilgemeinden Waldtal, Ortenberg, Hansenhaus und Südbahnhof umschließt.
Die Bundestraße B3 selbst bleibt für alle Fahrzeuge frei befahrbar. Weiterhin wurde darauf Rücksicht genommen, dass auch alle größeren Gewerbegebiete ohne Plakette erreichbar bleiben: Kaufpark Wehrda, nördliche Afföllerstraße (Messeplatz), Siemensstraße, Am Krekel, Industriegebiet Süd (Temmlerstraße) und das Gewerbegebiet Cappel.
Die räumliche Abgrenzung der Umweltzone
Die Karte zur Umweltzone ist als PDF hinterlegt – klicken Sie auf die obere Abbildung, dann öffnet sich ein neues Fenster mit einer Karte (PDF).
Die Umweltzone beginnt aus Richtung Norden, aus Lahntal kommend, im Bereich des Stadtteils Marburg-Wehrda, hier ab der Freiherr-vom-Stein-Straße und weiterhin ab der Wehrdaer Straße nach dem Kreisverkehr. Die Goßfeldener Straße (L 3381) ist somit bis zum Abzweig der Cölber Straße (K82) für alle Fahrzeuge frei befahrbar. Die Cölber Straße (K82) als Zufahrtstraße zum bzw. durch den Kaufpark Wehrda ist ebenfalls für alle Fahrzeuge frei befahrbar.
Weiterhin aus Richtung Norden, aus Richtung Cölbe kommend, beginnt die Umweltzone nach der Einmündung der Schlosserstraße. Die Neue Kasseler Straße (L 3089) ist somit bis zum Einmündung der Schlosserstraße frei befahrbar. Die Umweltzone beginnt weiterhin in dem südlichen Abschnitt der Afföllerstraße, so dass auch ein Befahren der Schlosserstraße ohne Plakette möglich ist (Erreichbarkeit B3). Zudem ist auch der nördliche Abschnitt der Afföllerstraße frei befahrbar, somit sind die dortigen Gewerbeeinheiten, die B3 sowie der Kaufpark Wehrda frei erreichbar.
Die Umweltzone beginnt zudem unmittelbar nach der B3-Abfahrt in der Zimmermannstraße (aus Richtung Süden (Gießen) kommend).
Die Umweltzone beginnt erneut an der Einmündung der Alte Kasseler Straße und allen Zufahrtsstraßen zur Stadtteilgemeinde „Waldtal“. Somit ist der Ginseldorfer Weg (L 3092) sowie die Panoramastraße (nördliche Zufahrt zum Klinikum) für alle Fahrzeuge frei befahrbar.
Aus Richtung Osten (Kirchhain) kommend, beginnt die Umweltzone im Bereich der Großseelheimer Straße (L 3088), somit ist sowohl die Zufahrt zu den Lahnbergen (südliche Zufahrt zum Klinikum), als auch die Befahrbarkeit der Straße „Sonnenblickallee“ (L 3289) ohne Plakette gegeben.
Aus Richtung Süden, aus Richtung Marburg-Cappel kommend, beginnt die Umweltzone im Bereich der Cappeler Straße (L 3089) nach der Einmündung der Friedrich-Ebert-Straße und in der Frauenbergstraße nach der Einmündung der „Johann-Konrad-Schäfer Straße. Somit sind die Beltershäuser Straße sowie die Südspange (beides L 3125) für Fahrzeuge ohne Umweltplakette frei befahrbar. Weiterhin ist das Industriegebiet Süd (Temmlerstraße) frei erreichbar.
Weiterhin aus Richtung Süden aus Richtung Marburg-Gisselberg kommend, beginnt die Umweltzone in der Gisselberger Straße (L 3089) nach der B3-Abfahrt, also nach der Schützenpfuhl Brücke. Somit ist die Zufahrt zu den Gewerbeeinheiten in der südlichen Gisselberger Straße und auch zur Straße „Am Krekel“ für Fahrzeuge ohne Plakette gegeben.
Weiterhin beginnt die Umweltzone in der Willy-Mock-Straße nach der Einmündung der Stephan-Niderehe-Straße und aus Richtung Stadtwald (Marburg-Ockerhausen) kommend im Bereich der Einmündung der Stadtwald Straße. Somit sind sowohl die Gewerbeeinheiten in der Stephan-Niderehe-Straße frei erreichbar, als auch die Zufahrt aus oder in Richtung Stadtwald (Marburg-Ockershausen) mit Fahrzeugen ohne Plakette möglich.
Aus Richtung Westen, aus Richtung Marburg-Hermershausen kommend, beginnt die Umweltzone im Bereich der K 68 mit der Einmündung zur verlängerten „Herrmannstraße“, sodass die Zufahrt zum Stadtwald (Marburg-Ockershausen) bzw. darüber hinaus zur Südspange (B3-Anschluss) über die Graf-von-Stauffenbergstraße (K 68) für Fahrzeuge auch ohne Plakette möglich ist.
Weiterhin aus Richtung Westen, aus Richtung Marburg-Wehrshausen kommend, beginnt die Umweltzone im Bereich der K 72 nach der Einmündung der K 80. Somit ist die Zufahrt in Richtung der Behringwerke (Marburg Marbach bzw. Michelbach) über die K 80 für Fahrzeuge ohne Plakette gegeben.
Aus nordwestlicher Richtung, also aus Richtung Marburg-Michelbach kommend, beginnt die Umweltzone in der Emil-von-Behring-Straße (L 3092) nach der Buswendeschleife vor den Behringwerken. Somit ist sowohl die Erreichbarkeit der Behring-Werke für Fahrzeuge ohne Plakette, als auch eine Wendemöglichkeit gegeben.
1.1.1.1.1 Ausnahmen vom Fahrverbot
1.1.1.1.1.1 Generelle Ausnahmen
Die Kennzeichnungsverordnung sieht in Anhang 3 für eine Gruppe von Fahrzeugen bereits in der Verordnung folgende Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichnen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichnen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
1.1.1.1.1.2 Individuelle Ausnahmen
Der Gesetzgeber hat bereits in der Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde den Verkehr mit Fahrzeugen zulassen kann, die keine Plakette nach Schadstoffgruppen erhalten, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.
Eine individuelle Ausnahmegenehmigung erhalten Fahrzeughalter, die innerhalb der Umweltzone ihren Wohnsitz haben und Gewerbebetriebe mit Sitz innerhalb der Umweltzone, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen nach A 1.1 bis einschließlich A 1.4 erfüllen.
Fahrzeughalter und Gewerbebetriebe außerhalb der Umweltzone müssen zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung neben den Voraussetzungen nach A 1.1 bis A 1.4 zusätzlich noch einen notwendigen Fahrzweck nach A 2. nachweisen.
Befreiung auf Antrag
Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können gewährt werden, wenn die nachfolgend unter A.1 aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen kumulativ (gemeinsam) und bei Fahrzeughaltern mit Wohn- oder Firmensitz außerhalb der Umweltzone zusätzlich mindestens eine der besonderen Voraussetzungen unter A.2 erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
A.1 Allgemeine Voraussetzungen
A.1.1
Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. August 2014 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
A.1.2
Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich.
Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
A.1.3
Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
A.1.4 Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Zum 1. Juli 2015 wurden die Pfändungsfreigrenzen aktualisiert.
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Im Rahmen der Prüfung auf eine Ersatzbeschaffung werden die Pfändungsfreigrenzen den aktuell geltenden Tabellen angepasst.
A.2 Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen nach Nr. A.1 vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
A.2.1 Private/gewerbliche Fahrtzwecke
A.2.1.1 Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
A.2.1.2 Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
A.2.1.3 Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
A.2.1.4 Quell- und Zielfahrten von (Reise-) Bussen sowie
A.2.1.5 Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
A.2.2 Öffentliche Fahrtzwecke
A.2.2.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten sowie
A.2.2.2 Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
A.2.3 Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe
A.2.3.1 Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z. B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
A.2.3.2 Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d. h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z. B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben),
A.2.3.3 Reisebusse, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt sowie
A.2.3.4 Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
- Ausnahmegenehmigungen, die von anderen Stellen erteilt worden sind
B.1 Vereinfachter Nachweis im Genehmigungsverfahren
Beantragt der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, die vor nicht mehr als einem Jahr erteilt worden ist, eine weitere Ausnahmegenehmigung nach Nr. A.2 dieser Ausnahmeregelungen für eine andere Umweltzone, müssen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Nr. A.1 nicht erneut geprüft werden. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen reicht die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung aus.
B.2 Gegenseitige Anerkennung
Die örtlich zuständigen Behörden erkennen die innerhalb Hessens sowie von der Stadt Mainz erteilte Ausnahmegenehmigungen nach Nr. A.2.3 dieser Ausnahmeregelungen gegenseitig an. Zum Nachweis muss die erteilte Ausnahmegenehmigung auf Nr. A.2.3 dieser Ausnahmeregelungen verweisen und gut sichtbar im Kraftfahrzeug ausgelegt werden.
Befreiungen von Amts wegen
In einer Allgemeinverfügung der Stadt Marburg werden neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV bereits aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen
C.1 Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV,
C.2 Fahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die über den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen sowie
C.3 Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
1.1.1.1.2 Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Für Ausnahmemöglichkeiten ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Das Antragsformular ist als PDF hinterlegt und unten auf der Seite unter "Dokumente" abrufbar.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der:
Fachdienst Straßenverkehr
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421/201-1460
Fax: 06421/201-1579
E-Mail: ordnung@marburg-stadt.de
1.1.1.1.4 Nachrüstbarkeit
Die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, zu einem kennzeichnungsfähigen Fahrzeug zu kommen. Bei einer Nachrüstung sollte immer beachtet werden, welche Schadstoffgruppe damit erlangt werden kann. Infolge der gestuften Vorgehensweise der Umweltzonen in Deutschland, erlaubt eine Nachrüstung ggf. nur für ein oder zwei Jahre die Einfahrt in die Umweltzone. Hier empfiehlt es sich, einen Preisvergleich zwischen der mit einer Nachrüstung zu erzielenden Schadstoffgruppe, dem Kauf eines entsprechenden eingestuften Gebrauchtfahrzeugs oder einem Neukauf durchzuführen.
Spezielle Informationen hierzu bieten z. B. die Gesellschaft für Technische Überwachung oder Internetplattformen verschiedener Hersteller und dem Verkehrsclub Deutschland unter:
http://www.gtue.de/apps2/feinstaub/plakette.php
http://www.dieselpartikelfilter.net/
http://www.partikelfilter-nachruesten.de
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Für Ausnahmemöglichkeiten ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Das Antragsformular ist als PDF hinterlegt und unten auf der Seite unter "Dokumente" abrufbar.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der:
Fachdienst Straßenverkehr
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421/201-1865
Fax: 06421/201-1579
E-Mail: ordnung@marburg-stadt.de