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Abfallgebühren

Allgemeine Informationen

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erheben die Entsorgungsträger (die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise) Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben.

Zu den über die Abfallgebühr zu deckenden Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten für:

  • Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
  • die Vermarktung verwertbarer Stoffe,
  • die Abfallberatung,
  • Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
  • die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.

Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.


© DBM, Sonja Stender

Abfallgebühren in der Universitätsstadt Marburg

In Marburg werden die Abfallgebühren pro Person und Monat erhoben (im Gegensatz zur gefäßbezogenen Veranlagung für Gewerbebetriebe).
Grundsätzlich gilt für Restabfall der 14-tägliche Abfuhrrhythmus. Eine Ausnahme sind die verkürzten Leerungszyklen in der Oberstadt.
Durch die Getrenntsammlung von Altpapier, Bio- und Verpackungsabfällen sinkt das Hausmüllvolumen und der Abfuhrrhythmus kann auf eine 4-wöchentliche Leerung umgestellt werden. Das spart Geld.

Höhe der Abfallgebühren

Ab 1. Januar 2018 gelten für private Haushalte folgende Gebührensätze:

  • 14-tägliche Restabfallabfuhr: 8,19 EURO / Person / Monat
  • 4-wöchentliche Restabfallabfuhr: 6,55 EURO / Person / Monat


Was Sie für Ihre Abfallgebühren bekommen

Mit den Abfallgebühren werden u. a. folgende Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger finanziert:

  • Abholung von Restabfall, Altpapier und Bioabfall
  • Abholung von Sperrmüll (2 mal im Jahr kostenlos)
  • Abholung von Ast- und Heckenschnitt (das Grundstücken muss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung angeschlossen sein, für jede angefangene Wagenladung (8 cbm) entfällt eine Gebühr von 6,80 EURO
  • kostenlose Wertstoffabgabe auf dem Lagergelände "Am Krekel"
  • die Bereitstellung der Sammelgefäße
  • Abfallberatung


Die Abfallgefäße

Die Größe der Abfallgefäße für Restabfall richtet sich nach der Anzahl der Personen, die dieses nutzen.

Personenanzahl Abfallgefäße
 1 - 4   120 l
 5 - 7  240 l
8 - 10  120 l + 240 l
11 - 13  2 x 240 l
14 - 16  2 x 240 l + 120 l
17 - 19  3 x 240 l
22 - 22  3 x 240 l + 120 l
23 - 25  4 x 240 l
ab 26  1,1 cbm Container

Wertstoffgefäße (Altpapier- und Biotonne, Gelbe Säcke) sind gebührenfrei. Zusätzliche Wertstoffgefäße können beim Fachdienst Finanzservice bestellt werden und wirken sich NICHT auf die Höhe ihrer Abfallgebühren aus.

© DBM, Sonja Stender
Der Gelbe Sack

Die Verwertung von Verpackungsabfällen (Gelber Sack) ist kein Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung und wird nicht über die allgemeinen Abfallgebühren finanziert. Stattdessen zahlen die Endverbraucher/innen schon beim Kauf für die Entsorgung dieser Verpackungen, da im Kaufpreis der Milchtüten, Joghurtbecher u. ä. bereits ein Aufschlag enthalten ist, mit dem das Duale System Deutschland die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen organisiert und finanziert.

An wen muss ich mich wenden?

Einzelheiten zur Gebührenbemessung finden Sie in der Abfallgebührensatzung Ihrer Gemeinde, Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt. Auskünfte erteilen ebenfalls die beauftragten Abfallentsorgungsbetriebe.

Was sollte ich noch wissen?

Als Dienstleistung für die Entsorgungspflichtigen haben das Umweltministerium und das für Gebührenrecht zuständige Innenministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Mustersatzungen entwickelt, die in der Folge von einer Vielzahl der Hessischen Entsorgungsträger für die Entwicklung eigener Gebührensatzungen herangezogen wurden. Es bleibt aber den jeweiligen Kommunalen Organen vorbehalten, diese nach eigenen Gesichtpunkten und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten anzupassen oder zu verändern.

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