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Hundesteuer festsetzen

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.

Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.

Bemerkungen

Für das Halten von Hunden wird in Marburg eine Hundesteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg. Den Link dorthin finden Sie im nebenstehenden Kasten.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind danach verpflichtet, ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt beim Magistrat der Stadt Marburg unter Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.

In Spezialfällen wie zum Beispiel der Pflege eines Hundes oder der Geburt eines Hundes durch die eigene Hündin gelten jedoch andere Fristen. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen für nähere Informationen an die unten genannten Kontaktmöglichkeiten.

Endet die Hundehaltung, so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei Abgabe des Hundes sind hierbei auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet ist. Ohne Nachweis endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schriftliche Abmeldung erfolgt.

Die Hundesteuersätze betragen in Marburg zur Zeit jährlich:

60,00 Euro für den ersten Hund,
66,00 Euro für den zweiten Hund,
72,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Hund.

Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich:

120,00 Euro für den ersten Hund,
132,00 Euro für den zweiten Hund,
144,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Hund.

Als gefährliche Hunde gelten unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder auf Angriffslust ausgebildet oder abgerichtet wurden. Darüber hinaus gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie Kreuzungen als gefährliche Hunde:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  3. Staffordshire-Bullterrier,
  4. Bullterrier,
  5. American Bullldog,
  6. Dogo Argentino,
  7. Fila Brasileiro,
  8. Kangal (Karabash),
  9. Kaukasischer Owtscharka,
  10. Rottweiler.
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