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Wohngeld

Allgemeine Informationen

Einen Antrag auf Wohngeld können Sie per E-mail  oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw). per Post an:

Fachdienst Wohnungswesen

Pilgrimstein 35A

35037 Marburg

Falls Sie uns  Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrages wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen wenn es Originale sind.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender Email: wohngeld@marburg-stadt.de

 

Örtliche Zuständigkeit:

Wir sind zuständig für Bürgerinnen und Bürger, die in der Stadt Marburg wohnen.

Interessenten aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an: 

www.marburg-biedenkopf.de

Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.

Wohngeld wird gewährt als

Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als

Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.

Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.

Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.

Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.

Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:

  • Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
  • alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.

Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
  • Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
  • Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
  • Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).

Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.

Ausnahme:

Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender Email: wohngeld@marburg-stadt.de 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:

BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" – Reform (bund.de)



Wichtige Informationen zum Kinderfreizeitbonus

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ soll verhindert werden, dass die Covid-19-Pandemie auch zu einer Krise für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen wird. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Aktionsprogramms ist der Kinderfreizeitbonus.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag wird der Kinderfreizeitbonus von der Familienkasse automatisch ausgezahlt.

Bezieherinnen und Bezieher von Kindergeld und Wohngeld im Monat August 2021 wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls automatisch ausgezahlt.

Familien, die im Montag August 2021 nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen, müssen für die Auszahlung einen formlosen Antrag bei der für sie zuständigen Familienkasse stellen.

Anbei finden Sie einen Antrag auf Kinderfreizeitbonus als ausfüllbares pdf-Dokument. Dieser Antrag ist ab dem 01.07.2021 abrufbar:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den entsprechenden Nachweisen darüber, dass das betreffende Kind im August 2021 beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse: Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de.

Antragstellende, die das Kindergeld nicht von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten, müssen außerdem noch einen Nachweis über die Festsetzung des Kindergeldes für August 2021 beifügen.

Die zuständige Familienkasse kann regelmäßig dem letzten Kindergeldbescheid entnommen werden. Für den Fall, dass die Antragstellenden ihr Kindergeld nicht von der Familienkasse der BA bekommen oder den Kindergeldbescheid nicht zur Hand haben, ist auf der Internetseite der Dienststellenfinder der BA (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=familienkassen) verlinkt. Über die Eingabe der Postleitzahl kann so die zuständige Familienkasse ermittelt werden.

Die zentrale E-Mail-Adresse ist bereits aktiv geschaltet. Die E-Mail-Adresse soll nur für die Übersendung von Anträgen – im besten Fall unter Verwendung des Antragsformulars – verwendet werden.

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