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Ratsinformation
28.11.2008 - 4.16 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Anni Röhrko...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.16
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 28.11.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Warum
wird das Laufhaus in Marburg - im
Gegensatz zum Laufhaus in Köln - nicht von der „Steuer auf Vergnügen besonderer
Art" erfasst? Zumal auch Strip- Vorführungen geboten werden, die doch
eindeutig zu Darbietungen sexueller Natur gehören.
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Gemäß § 2
der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügung besonderer Art im
Gebiet der Universitätsstadt Marburg ist Gegenstand der Steuer der Aufwand für
den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art. Dies ist
unabhängig vom jeweiligen Ort der Sexdarbietungen. Hier unterscheidet sich die
Marburger Satzung von dem Wortlaut der Satzung der Stadt Köln. Dort wird auch
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen sowie das
Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt der Steuer unterworfen. Diesen
Steuertatbestand sieht die Mustersatzung des Hessischen Städtetages, an der
sich die Satzung der Universitätsstadt Marburg orientiert, nicht vor.
Damit ist
der Betrieb eines Bordells nicht steuerpflichtig, insofern keine
Sexdarbietungen stattfinden.
Zusatzfragen
der Stadtverordneten Röhrkohl und Gottschlich (CDU) werden ebenfalls durch den
Oberbürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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