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Ratsinformation
26.02.2010 - 4.6 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Astrid Kolt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.6
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.02.2010
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
"Welche parlamentarischen Regelungen gibt es, die das Zählen von Stimmen in der STVV bei Abwesenheit des /der Stimmberechtigten regeln? Z. B. wie groß darf die Entfernung vom Sitzungssaal sein, sodass die Stimme des / der Abgeordneten noch gezählt wird?"
Es antwortet der Oberbürgermeister:
Abwesende Stadtverordnete können sich nicht an der Stimmabgabe beteiligen.
Die Form der Abstimmung ist im § 8 der Geschäftsordnung geregelt:
Auszug:
02. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. In Zweifelsfällen ist die Gegenprobe zu stellen.
Geheime Abstimmungen sind unzulässig, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen;
03. Das Ergebnis der Abstimmung ist durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/-in bekanntzugeben. Auf Antrag eines/einer Stadtverordneten ist auch das Abstimmungsverhältnis festzustellen und bekanntzugeben.
Dies setzt voraus, dass sich ein/e Stadtverordnete/r in den Reihen der Stadtverordnetenplätze befindet, damit es dem Stadtverordnetenvorsteher möglich ist, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu erkennen und mitzuzählen.
Ansonsten kann die/der Stadtverordnete keinen Anspruch auf das Mitzählen
ihrer/seiner Stimme herleiten, was zu ihrem/seinem Nachteil und dem ihrer/seiner Fraktion gereicht.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
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