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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

25.05.2012 - 6 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Für den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Stadtverordnetenvorsteher anhand der Niederschrift. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. Mai hat eine neugefasste Vorlage ausgelegen, die Grundlage der Beratung war. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Zustimmung zu dieser Vorlage.

 

Eine im Ausschuss offen gebliebene Frage nach der Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden sollte bis zur Stadtverordnetenversammlung geklärt werden. Hierzu liegt allen Stadtverordneten eine geänderte Seite 2 der Beschlussvorlage vor, nach der 2 stellvertretende Vorsitzende zu wählen sind. Sie ist Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt folgender Neufassung des § 9 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH zu:

 

§ 9 Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates
 

Aufsichtsrat

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Für diesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG), die Vorschriften des GmbHG sowie die Inhalte dieses Gesellschaftsvertrages.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

I.                    Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Aufsichtsrates

 

1.   Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern. Zusätzlich gehört der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr zu bestimmende Person dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die vom Oberbürgermeister/in zu besetzende Position wird den durch den Magistrat zu bestimmenden Aufsichtsratsmitgliedern zugerechnet.

Dem Aufsichtsrat gehören somit an:

a) fünf von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zu entsendende Personen

b) vier vom Magistrat der Stadt Marburg zu entsendende Personen sowie der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr bestimmte Person

c) fünf von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen des DrittelbG zu bestellende Personen.

 

2.   Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet in der Regel mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Für die erste Amtszeit des obligatorischen Aufsichtsrates gilt abweichend eine Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode der am 27.3.2011 gewählten kommunalen Mandatsträger/innen.

3.   Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Aufsichtsratsmitglieder, die nach Ziffer I 1 a oder b bestellt sind, können vor Ablauf ihrer Amtszeit ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des entsendenden Organs abberufen werden.

4.   Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, hat unverzüglich eine Ersatzwahl durch das jeweils zuständige Gremium stattzufinden. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

 

II. Innere Ordnung des Aufsichtsrats
 

1.   Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende/r soll in der Regel der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder die von ihm/ihr bestimmte Person sein.

2.   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung regeln.

3.   Aufsichtsratssitzungen sind abzuhalten, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern oder ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Geschäftsführer dies verlangt. Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

4.   Die Einberufung der Aufsichtsratssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung.

5.   Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer/innen, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats aufzuführen.

6.   Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen ohne Präsenzsitzung sind möglich, Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

8.   Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil.

9.   Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden durch seine/n Vorsitzende/n abgegeben.

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