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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

27.02.2015 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jan Sollwed...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Im vergangenen Jahr war in der Oberhessischen Presse zu lesen, Polizei und Behörden gingen davon aus, dass der Marktfrühschoppenverein - zum Zeitpunkt des Stattfindens des Marktfrühschoppens - über den Marktplatz das Hausrecht habe. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Marktfrühschoppenverein nach Kenntnis des Magistrates als Pächter des Marktplatzes zum Zeitpunkt der Durchführung des Marktfrühschoppens, ankommenden Personen(gruppen)/Vereinigungen das Betreten des Marktplatzes/Festes zu verweigern und könnte der Magistrat Auflagen in diese Richtung zu machen? Wenn nein, könnte der Magistrat Auflagen machen, die den Verein dazu in die Lage versetzen, seinen Worten von der Abgrenzung und Ablehnung der Teilnahme von rechtsextremen Burschenschaften auch Taten folgen zu lassen?

 

 

Da der Fragesteller nicht anwesend ist, wird die Anfrage mit dem Protokoll beantwortet.

Zuständiger Dezernent: Oberbürgermeister Vaupel.

 

 

Bei dem Marktplatz handelt es sich um öffentlichen Straßenraum, so dass der Marktfrühschoppenverein nicht Pächter des Marktplatzes ist, sondern Inhaber einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Der Marktfrühschoppenverein kann ankommenden Personen, Gruppen bzw. Vereinigungen das Betreten des Marktplatzes bzw. des Festes dann verweigern, wenn er Inhaber eines Hausrechtes ist. Das Hausrecht steht dem Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis nur dann zu, wenn er den durch ihn genutzten Bereich äußerlich erkennbar eingrenzt (Absperrband, Kette o.ä.). Eine derartige Begrenzung ist durch den Marktfrühschoppenverein nicht beabsichtigt.

 

Alle Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung des Festes haben bei der Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis außer Betracht zu bleiben.

 

 

 

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