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Ratsinformation
17.06.2003 - 3 Marburger Ortsrech...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Datum:
- Di., 17.06.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Maria Feußner
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Die
Änderungswünsche der Ausschussmitglieder werden diskutiert – (Änderungen
sind fett/kusiv gedruckt / Streichungen doppelt
gestrichen)
Gefahrenabwehrverordnung
über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie
in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
Aufgrund der §§71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I S.
174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I Seite 546 ff),
§9 Abs. 2 Ziff. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von
Hunden ( Hundeverordnung) vom 22. Januar 2003 (GVBl. 1 Seite 54 ff) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 27.6.2003
die folgende Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den
Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
- Die Gefahrenabwehrverordnung
gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Bereich der Universitätsstadt
Marburg.
- Öffentliche Straßen im Sinne dieser
Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher
öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören
insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten,
Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerüberführungen und Fußgängerunterführungen,
Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Treppen,
Straßenböschungen und Stützmauern.
- Öffentliche Anlagen im Sinne
dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder
sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung
des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich
sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche
Kinderspielplätze.
§ 2
Verunreinigung öffentlicher Brunnen,
Wasserbecken u.ä.
- Auf öffentlichem Straßenraum
oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken und Teiche
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist
verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder
flüssige Gegenstände in sie einzubringen, darin zu waschen sowie Hunde
oder andere Tiere darin baden zu lassen.
Abs. 1 gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 32 Hess. Wassergesetz.
§ 3
Tiere
- Hunde sind bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und
öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.
Zusätzliche sind in dem Bereich, der durch folgende Straßen – diese eingeschlossen – umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:
Bundeststraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis Überführung Bahnhofsstraße, Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach, Leckergäßchen, Renthof, Hainweg, Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor, Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke
Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
- Der Absatz 1 gilt nicht für
Diensthunde und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in
der Ausbildung.
- Der Halter/die Halterin oder
der Führer/die Führerin eines Hundes oder eines anderen Tieres hat dafür
zu sorgen, dass das Tier nicht ohne Aufsicht auf öffentlichem Straßenraum
oder in öffentlichen Anlagen umherläuft.
- Der begehbare Teil von
öffentlichen Wegen und Plätzenn, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und
Liegewiesen dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt
werden. Der Halter/ die Halterin sowie andere Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.
Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatzoder in der Ausbildung.
- Das Füttern von Tauben im
Stadtgebiet ist nicht gestattet.
§4
Kraftfahrzeuge und Wohnwagen
- Das Waschen, insbesondere
Motor- oder Unterbodenwäsche, von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das
Behandeln mit brennbaren,
ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf
öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses
Verbot gilt auch auf befestigtem Grundstücksflächen, die unmittelbar an
die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert
werden.
- Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und
sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonstigen hierfür
ausgewiesenen Plätzen nicht länger als sieben Tage als
Unterkünfte genutzt werden.
- Öffentliche Anlagen dürfen
nicht mit Motorfahrzeugen
oder anderen Fahrzeugen– ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Rollstühle, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen – befahren werden.
§5
Grob störendes Verhalten auf Straßen
und in Anlagen
1.
Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu
nächtigen
2.
Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, andere durch
Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den
Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen.
3.
Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist das aggressive Betteln,
organisierte Betteln und das Betteln mit Kindern untersagt.
4.
Auf öffentlichen Straßen
ist des untersagt, die Notdurft zu verrichten.
§6
Benutzung der Kinderspielplätze und
Bolzplätze
- Die auf Kinderspielplätzen
aufgestellten Spielgeräte
dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind.
- Abs. 1 gilt nicht für
Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen
oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm
die gefahrlose Benutzung zu
ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen.
- Kinderspielplätze und
Bolzplätze dürfen längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit benutzt
werden.
- Es ist untersagt, Tiere auf
Kinderspielplätze, insbesondere auch an und in Sandkästen, mitzunehmen
oder dort frei laufen zu lassen.
- Zum Schutz der Kinder ist es
auf den Spielplätzen insbesondere verboten, gefährliche Gegenstände oder
Stoffe mitzubringen, Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu
zerschlagen oder wegzuwerfen sowie die Spielplätze durch Müll oder
Zigarettenkippen zu verschmutzen.
- Der Genuss alkoholischer
Getränke oder Rauschmittel ist auf allen Kinderspielplätzen
verboten.
§7
Nutzung der Lahnauen
Bei Nutzung der Lahnauen ist in der Zeit von 23 Uhr
bis 7 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.
§ 8 Feuer und Grillen
( durch Streichung §8 wird §9 zu:)
§ 8
Einfriedungen und Abgrenzungen
- Die Anbringung von Stacheldraht
unmittelbar entlang öffentlicher Straßen und Anlagen ist bis zu einer Höhe
von 2 m über dem Straßenkörper unzulässig.
- Bäume und Sträucher an
öffentlichen Straßen sind von den Verpflichteten so zu beschneiden, dass
sie den Verkehr nicht behindern.
§ 10
Veranstaltungen
§ 11
Vorrang anderer Rechtsvorschriften
( durch Streichung §§10 u. 11 wird §
12 wird zu:)
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen nach den §§ 2 bis § 8
dieser Gefahrenabwehrverordnung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann
nach §77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) mit
einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000 EUR geahndet
werden.
§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die
Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den
Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 30.
November 1993 außer Kraft.
- Die Gefahrenabwehrverordnung
über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen
der Universitätsstadt Marburg vom 27.6.2003 tritt 10 Jahre nach
Inkrafttreten außer Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
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