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Ratsinformation
14.03.2013 - 8 Bauleitplanung der Universitätsstadt Marburg (B...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Do., 14.03.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:05
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Herr Bürgermeister Dr. Kahle und Herr Kulle erläutern die Beweggründe für die Notwendigkeit der Einleitung einer Veränderungssperre.
Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
Für den im Übersichtsplan festgelegten Geltungsbereich wird gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt beschlossen:
§ 1
Anordnung und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Zur Sicherung der im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 24/4, 8. Änderung Bienenweg im Stadtteil Marbach festgelegten Ziele wird für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs.1 BauGB:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gem. § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gem. § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 Abs. 2 BauGB)
§ 4
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung außer Kraft, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (§ 17 Abs.1+2 BauGB)
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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865,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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558 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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- Keine Zusammenstellung
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