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Ratsinformation
15.10.2004 - 4.9 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Henning Kös...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.9
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 15.10.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
a) Wie viele
Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) bieten die Stadt Marburg und die stadteigenen
Unternehmen an?
b) In
welchen Bereichen werden Arbeitsgelegenheiten angeboten?
c) Wie wird sichergestellt, dass durch die
Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten keine regulären Arbeitsstellen ersetzt
werden und wer kontrolliert dies?
Da der Fragesteller nicht anwesend ist, wird die Frage mit dem Protokoll beantwortet. Zuständiger Dezernent: Oberbürgermeister Möller
zu
a) und b)
Zum
11.10.2004 liegen Anträge für folgende Arbeitsgelegenheiten vor:
Die
Stadtverwaltung beantragt Arbeitsgelegenheiten für 108 Personen, insbesondere
in den Bereichen Schule, Kultur, Bücherei, Jugendförderung, Kinderbetreuung,
Bauaufsicht, Hochbau, Tiefbau, Umwelt- und Naturschutz, Friedhöfe und Bäder,
wobei die Fachdienste Schule, Jugendförderung und Kinderbetreuung den
Schwerpunkt bilden.
Der
DBM bietet 50 Arbeitsgelegenheiten insbesondere für zusätzliche Pflegemaßnahmen
an Naturschutzflächen und ein sauberes und bürgerfreundliches Marburg an.
Die
GewoBau bietet 8 Arbeitsgelegenheiten zu Verschönerungsarbeiten an Gebäuden an.
Stadtwerke,
SEG und MTM planen derzeit keine Arbeitsgelegenheiten.
Damit
werden von der Stadt und ihren Beteiligungen derzeit 166 Arbeitsgelegenheiten
angeboten.
zu
c
Generell gilt, dass die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten
insbesondere gemeinnützig, zusätzlich, arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig
und hinreichend bestimmt sein müssen. Als gemeinnützig gelten
hierbei Arbeitsgelegenheiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit
dienen. Die zu verrichtenden Arbeiten dürfen nicht privaten,
erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Ferner ist eine Wettbewerbsverzerrung
auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt auszuschließen.
Als zusätzlich gelten Arbeiten, die sonst nicht, nicht
in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden
würden. Darüber hinaus darf durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheiten keine
Gefährdung bestehender Arbeitsverhältnisse eintreten.
Unter
diesen Voraussetzungen die auch im Gemeinsamen Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung
veröffentlicht wurden erfolgten die Anträge durch die Fachdienste. Die
Fachdienstleitungen haben diese Bestimmungen mit ihrer Unterschrift auf dem
Antrag an die Arbeitsagentur zu bestätigen und sind damit auch für die
Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. Darüber hinaus wird der
Personalrat über die bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten im Rahmen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet. Weitere Kontrollen, sieht man von
der Genehmigung durch die Arbeitsagentur ab, sind nicht vorgesehen und auch mit
dem vorhandenen Personal nicht möglich
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen