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Ratsinformation
20.05.2005 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Wilfried Wü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 20.05.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wurde vor
dem Bau der Windkraftanlage in Wehrda keine Umweltverträglichkeitsprüfung für
dieses FFH-Gebiet durchgeführt und wieso gibt es jetzt Schwierigkeiten bei der
Planung einer dritten Anlage?
Es
antworten der Bürgermeister und Stadt Dr. Kahle:
Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet wurde nicht durchgeführt.
Bezüglich
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben
vom 22.10.2003 dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass die von dort vertretene
Ansicht - es sei eine FFH-Prognose durchzuführen - nicht geteilt wird, da nicht
erkennbar ist, dass von der baulichen Anlage Gefahren für die Schutzgüter
ausgehen könnten; dies umso mehr, als das FFH-Gebiet mehr als 3 km vom
Eingriffsort entfernt liegt. Der Magistrat fühlt sich in seiner Auffassung
durch ein neues Urteil des VG Gießen, das in vergleichbarer Sache ergangen ist,
bestätigt.
Unabhängig
davon ist bei allen 3 Windkraftanlagen neben den Ornithologischen Gutachten,
den Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und den Eingriffs-
und Ausgleichsplanungen unter anderem auch eine von der Unteren
Naturschutzbehörde geprüfte Stellungnahme zu möglichen Beeinträchtigungen von
Fledermäusen Bestandteil der Baugenehmigungen.
Hinsichtlich
der Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungen (durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde oder das Regierungspräsidium Gießen) ist festzustellen,
dass an allen 3 Genehmigungsverfahren das Regierungspräsidium Gießen in Form
dessen Abteilung - Staatliches Umweltamt Marburg beteiligt war und nach
dortiger Prüfung dessen Zuständigkeit nicht vorlag. Hierzu wird erläuternd
mitgeteilt, dass nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes bei
Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen das Regierungspräsidium zuständige
Genehmigungsbehörde sein kann, wobei eine Windfarm nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2004 - also nach dem Zeitpunkt der bereits
erteilten Genehmigungen - auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Windkraftanlagen,
die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden.
Offensichtlich
ist das Regierungspräsidium Gießen, das - wie zuvor bereits erwähnt - auch bei
dem Genehmigungsverfahren zur dritten Windkraftanlage beteiligt war, nicht von
einer Windfarm ausgegangen. Ob die Gründe hierfür darin liegen, dass es sich
zum einen um unterschiedliche Betreiber der Windkraftanlagen handelt oder zum
anderen die großen Abstände der Anlagen untereinander teilweise bis zu 425 m
betragen, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Nur
so lässt sich erklären, dass vom Regierungspräsidium Gießen gegenüber dem Antragsteller
kein immissionsschutzrechtlicher Antrag gefordert wurde.
Nach
alledem ist aus Sicht der Stadt Marburg kein Raum für einen Widerruf oder eine
Rücknahme der Baugenehmigungen.
Im
Übrigen ist mit dem Regierungspräsidium vereinbart, dass jenseits der
unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen eine weitere Stellungnahme zu den
Fledermausvorkommen erarbeitet wird.
Zusatzfragen
der Stadtverordneten Heck und Oppermann (CDU) sowie Schwebel und Röllmann (FDP)
werden ebenfalls durch den Bürgermeister und den Stadtrat beantwortet.
Ab
18.09 Uhr übernimmt wieder Stadtverordnetenvorsteher Heinrich Löwer (SPD) die
Sitzungsleitung.
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