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Ratsinformation
30.04.2004 - 4.8 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Anne Opperm...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.8
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 30.04.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Trifft es zu, dass bei sog. Hinterliegern Straßenreinigungsgebühren erhoben werden, auch wenn diese Anlieger ihre Straßenabschnitte selbst fegen?
Es
antwortet Oberbürgermeister Möller:
Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen der
Universitätsstadt Marburg von 1978 hat die Reinigungspflicht grundsätzlich auf
die Eigentümer der Grundstücke übertragen, die durch öffentliche Straßen
erschlossen werden.
Bei bestimmten Straßen, die in der Satzung genannt werden,
übernimmt die Stadt die Reinigung. In
diesem Falle sind die Eigentümer der von einer solchen Straße erschlossenen
Grundstücke zwar von der Reinigungspflicht entlastet, haben dafür aber die
Gebühr zu tragen.
Aus der Lebenswirklichkeit, aus der Logik und aus dem
Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit ergibt sich aber, daß nicht nur die
direkt angrenzenden Anlieger sondern auch die Hinterlieger von einer
öffentlichen Straße erschlossen werden. Auch in der Fragestellung werden ja die
Hinterlieger mit den Anliegern gleichgesetzt.
Wenn es aber bei der Gebührenpflicht darauf ankommt, daß ein
Grundstück von einer öffentlich gereinigten Straße erschlossen wird und weil
auch die Hinterlieger von dieser Straße erschlossen werden, dann ist es nur
folgerichtig, wenn auch die Hinterlieger zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt
werden.
Die Stadtverordnetenversammlung hat deshalb 1987 eigens den
folgenden Absatz 6 in den § 6 der Straßenreinigungssatzung eingefügt:
Liegen hinter einem Grundstück, das an die Reinigungsfläche angrenzt, weitere durch die Straße erschlossene Grundstücke (Hinterlieger und Teilhinterleger), bemisst sich die Grundstückslänge (Straßenfrontlänge) nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche. Für die Ermittlung der Reinigungsklasse ist die Straße maßgebend, von der das Hinterlieger- oder Teilhinterliegergrundstück seinen Zugangsweg oder seine Zufahrt hat.
Es kommt also eindeutig auf die Reinigung der erschließenden
Straße an, nicht auf den Zugang zu dieser Straße.
Genau nach dieser Satzungsbestimmung verfährt das Steueramt.
Zusatzfragen der Stadtverordneten Oppermann (CDU-Fraktion)
und Schwebel (F.D.P.-Fraktion) werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister
beantwortet.