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Ratsinformation
31.03.2023 - 8 Quotenregelung für die soziale Wohnraumförderun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 31.03.2023
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Für den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen berichtet der Vorsitzende, Stadtverordneter Heck. Der Ausschuss empfiehlt einstimmig, der Vorlage zuzustimmen. Aussprache in Form eines Setzpunktes wurde durch die Fraktion B90/Die Grünen angemeldet.
Im Rahmen der Aussprache sprechen die Stadtverordneten Schmidt, Klusmann und Heck. Im Anschluss ruft die Stadtverordnetenvorsteherin zur Abstimmung über die Vorlage auf und die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Beschluss:
- Innerhalb des gesamten Stadtgebietes der Universitätsstadt Marburg sind im Rahmen neu aufzustellender Bebauungspläne bei allen Bauvorhaben ≥ 10 Wohneinheiten (WE) mind. 30 % der Wohneinheiten (mit einem entsprechenden Mindestäquivalent an der geschaffenen Gesamtwohnfläche) für die soziale Wohnraumförderung zu sichern und mit berechtigten Personen/ Haushalten zu belegen. Diese gegenüber der Fassung vom September 2016 novellierte Quotenregelung tritt ab dem auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgenden Tag in Kraft.
- Für die im vorliegenden Plan gekennzeichneten Gebiete wird - in Anlehnung an § 9 Abs. 2d Baugesetzbuch (BauGB) - die Aufstellung eines „einfachen“ Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Innerhalb des Geltungsbereichs, welcher sog. „unbeplante Innenbereiche“ (im Sinne des § 34 BauGB) des Kernstadtgebietes (Marburg, Ockershausen, Cappel, Marbach, Wehrda) umfasst, soll auf Flächen, auf denen Bauvorhaben mit ≥ 10 Wohneinheiten (WE) realisiert werden, der Vorhabenträger verpflichtet werden, die „zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise“ [§ 9 Abs. 2d, Nr. 3 BauGB] für mind. 30 % der Wohneinheiten (in Verbindung mit mindestens 30 % der geschaffenen Gesamtwohnfläche) zu sichern.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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