Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

21.05.2003 - 4.7 Frage des Stadtverordneten Peter Aab (Nr. 7 0...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Das HBKG legt die Hilfsfrist auf 10 Minuten fest. Der Kommentator Ministerialrat Erhardt Zachertz schreibt dazu, „die Hilfsfrist von 10 Minuten ist für die Objekte zu erreichen, die an Verkehrswegen angebunden sind, die dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienen, bei trockenen Wege- und Straßenverhältnissen“.

Welche Straßen (die dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienen) sind darunter zu verstehen und gehören in Marburg am Beispiel des Richtsbergs dazu?

 

Es antwortet Oberbürgermeister Möller.

 

Alle Straßen im Bereich des Richtsbergs gehören zu Gebieten, die im Sinne des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrechts durch die Feuerwehr in der Regel zu jeder Zeit innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmierung zur Einleitung einer wirksamen Hilfe erreicht werden müssen.

 

Der von dem angesprochenen Kommentator verwandte Begriff des „öffentlichen Durchgangsverkehrs“ ist nicht als Klassifizierungsmerkmal nach dem Hessischen Straßengesetz und der dort vorgeschriebenen Einteilung der öffentlichen Straßen zu bewerten. Eine Einteilung der öffentlichen Straßen erfolgt neben der Berücksichtigung des Durchgangsverkehrs auch unter Beachtung des Ziel- und Quellverkehrs. Es kommt bei der Fragestellung der Hilfsfristbindung nicht auf den Begriff „öffentlicher Durchgangsverkehr“ an, sondern auf die Frage des zusammenhängenden bebauten Stadtbereichs. Dies wird auch deutlich, wenn man bei der Bewertung der Frage welche Gebiete innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist von 10 Minuten zu erreichen sind, einen Kommentar des Rechtsanwalts Lankau zum Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht nutzt. Dieser spricht zur Geltung der Hilfsfrist von 10 Minuten für Objekte,  die  über  „öffentliche  Verkehrswege“  zu  erreichen  sind.  Eine  präzisere Formulierung   enthält    das  Hessische   Rettungsdienstgesetz.   Auch  dort  gilt  die  10 Minuten Hilfsfrist. Die Notfallversorgung ist danach so aufzubauen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden „an einer Straße“ gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten erreichen kann. Die nach dem Hessischen Straßenrecht erfolgte Einteilung der öffentlichen Straßen erfolgt schwerpunktmäßig nach ihrer Verkehrsbedeutung. Diese Verkehrsbedeutung spielt für eine Bewertung der Hilfsfristfrage nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz keine wesentliche Rolle. Hier geht es primär um die Frage der Erreichbarkeit von Objekten und damit von Bevölkerungsgruppen über öffentliche Verkehrswege. (Einwohnerzahl oberer Richtsberg: 6.475)

 

Für eine andere Betrachtungsweise besteht kein Spielraum. Dies macht auch die Feuerwehrorganisationsverordnung mit ihren Richtwerten für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Rahmen der Sicherstellung des Grundbrandschutzes deutlich. Die Ausrüstung der Feuerwehr richtet sich nach einer Einordnung in Risikokategorien. Dabei spielen Merkmale der Bauweise, der Gebäudehöhe, der Gebäudenutzung, der Anzahl von Sondergebäuden usw. die bedeutsamste Rolle. Wenn nur allein das Merkmal einer Straße, die dem „öffentlichen Durchgangsverkehr“ dient, ausschlaggebend wäre, hätte es einer solchen Organisationsverordnung nicht bedurft.

 

Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Mobile Navigation schliessen