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Ratsinformation
21.05.2003 - 4.7 Frage des Stadtverordneten Peter Aab (Nr. 7 0...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Mi., 21.05.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Das HBKG
legt die Hilfsfrist auf 10 Minuten fest. Der Kommentator Ministerialrat Erhardt
Zachertz schreibt dazu, „die Hilfsfrist von 10 Minuten ist für die Objekte zu
erreichen, die an Verkehrswegen angebunden sind, die dem öffentlichen
Durchgangsverkehr dienen, bei trockenen Wege- und Straßenverhältnissen“.
Welche
Straßen (die dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienen) sind darunter zu
verstehen und gehören in Marburg am Beispiel des Richtsbergs dazu?
Es
antwortet Oberbürgermeister Möller.
Alle
Straßen im Bereich des Richtsbergs gehören zu Gebieten, die im Sinne des
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrechts durch die Feuerwehr in der Regel
zu jeder Zeit innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmierung zur Einleitung
einer wirksamen Hilfe erreicht werden müssen.
Der von
dem angesprochenen Kommentator verwandte Begriff des „öffentlichen
Durchgangsverkehrs“ ist nicht als Klassifizierungsmerkmal nach dem Hessischen
Straßengesetz und der dort vorgeschriebenen Einteilung der öffentlichen Straßen
zu bewerten. Eine Einteilung der öffentlichen Straßen erfolgt neben der
Berücksichtigung des Durchgangsverkehrs auch unter Beachtung des Ziel- und
Quellverkehrs. Es kommt bei der Fragestellung der Hilfsfristbindung nicht auf
den Begriff „öffentlicher Durchgangsverkehr“ an, sondern auf die Frage des
zusammenhängenden bebauten Stadtbereichs. Dies wird auch deutlich, wenn man bei
der Bewertung der Frage welche Gebiete innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist
von 10 Minuten zu erreichen sind, einen Kommentar des Rechtsanwalts Lankau zum
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht nutzt. Dieser spricht zur Geltung
der Hilfsfrist von 10 Minuten für Objekte, die über „öffentliche Verkehrswege“
zu erreichen sind. Eine präzisere
Formulierung enthält das Hessische Rettungsdienstgesetz. Auch
dort gilt die 10 Minuten Hilfsfrist. Die Notfallversorgung ist danach so
aufzubauen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden „an einer Straße“
gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten erreichen kann. Die
nach dem Hessischen Straßenrecht erfolgte Einteilung der öffentlichen Straßen
erfolgt schwerpunktmäßig nach ihrer Verkehrsbedeutung. Diese Verkehrsbedeutung
spielt für eine Bewertung der Hilfsfristfrage nach dem Hessischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetz keine wesentliche Rolle. Hier geht es primär um die
Frage der Erreichbarkeit von Objekten und damit von Bevölkerungsgruppen über
öffentliche Verkehrswege. (Einwohnerzahl oberer Richtsberg: 6.475)
Für eine
andere Betrachtungsweise besteht kein Spielraum. Dies macht auch die
Feuerwehrorganisationsverordnung mit ihren Richtwerten für die kommunale
Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Rahmen der Sicherstellung des
Grundbrandschutzes deutlich. Die Ausrüstung der Feuerwehr richtet sich nach
einer Einordnung in Risikokategorien. Dabei spielen Merkmale der Bauweise, der
Gebäudehöhe, der Gebäudenutzung, der Anzahl von Sondergebäuden usw. die
bedeutsamste Rolle. Wenn nur allein das Merkmal einer Straße, die dem
„öffentlichen Durchgangsverkehr“ dient, ausschlaggebend wäre, hätte es einer
solchen Organisationsverordnung nicht bedurft.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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- Keine Zusammenstellung
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