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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

21.05.2003 - 4.17 Frage des Stadtverordneten Henning Köster (Nr.1...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Was hat die Prüfung der Möglichkeiten, „allen in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen politischen Gruppierungen“ „in Zukunft eine angemessene Beteiligung an den Diskussions- und Entscheidungsprozessen der Stadtwerke (SWM) einzuräumen“ auf der Basis des entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2003 ergeben?

 

Es antwortet Oberbürgermeister Möller.

 

 

Zunächst ist festzustellen, dass es ein originäres Beteiligungsrecht einzelner Stadtverordneter oder der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen an den „Diskussions- und Entscheidungsprozessen“ städtischer Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich nicht gibt. Als unmittelbares Entscheidungsrecht besitzt die Stadtverordnetenversammlung gem. § 51 Ziffer 11 HGO lediglich das Recht der Entscheidung über die „Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen“. Nach einer solchen Beschlussfassung obliegt die Wahrnehmung der Eigentümer- bzw. Gesellschafterfunktion eines solchen Unternehmens gem. § 125 Abs. 1 HGO dem Magistrat. Weitergehende Beteiligungsmöglichkeiten von Stadtverordneten bzw. Fraktionen bestehen somit nur mittels des Gesellschaftsrechts.

 

Bei der Stadtwerke Marburg GmbH (SWM), auf die sich die Fragestellung bezieht, wurden durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages umfangreiche Beteiligungsrechte eingebaut, die über die gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen weit hinaus gehen. So ist insbesondere der nach § 52 GmbHG eingerichtete Aufsichtsrat ein fakultatives Gremium, das speziell zur umfassenden Beteiligung sowohl der Politik als auch der Beschäftigten bewusst eingerichtet wurde. Dabei sind dem Aufsichtsrat der SWM weit reichende Kompetenzen eingeräumt worden, die ansonsten der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung obliegen würden.

 

Hinsichtlich der Zusammensetzung und inneren Ordnung des Aufsichtsrates der SWM ist in § 9 der Gesellschaftssatzung geregelt, dass dem Aufsichtsrat u.a. fünf von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zu wählende Personen angehören. Es ist also innerhalb dieses Rahmens die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung, welche Personen von ihr zur Entsendung gewählt werden. Sofern – aufgrund bestehender Mehrheitsverhältnisse – weitere Personen entsandt werden sollen, müsste die Gesellschaftssatzung entsprechend geändert werden. Dann müssten allerdings auch aus Gründen des Proporzes die Stimmanteile der anderen Vertreter (Magistrat und Beschäftigte) entsprechend erweitert werden. Die Änderung der Satzung bedarf der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, wobei der Aufsichtsrat als vorberatendes Organ bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu beteiligen ist. Der Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats in der Gesellschafterversammlung ist dabei an die Weisungen des Magistrats gebunden.

 

Neben den aufgrund Kommunalverfassungs- und Gesellschaftsrecht formal zuständigen Gremien bestehen jedoch für die nicht in diesen Gremien vertretenen Stadtverordneten und Fraktionen durchaus Möglichkeiten, sich in die die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten einzubringen und zu beteiligen:

 

  • Nach § 10 Abs. 5 der SWM-Gesellschaftssatzung haben die Aufsichtsratsmitglieder „dem jeweiligen Organ, von dem sie benannt wurden, über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften möglichst frühzeitig zu berichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen“. Es liegt also an den nicht im Aufsichtsrat vertretenen Stadtverordneten, inwieweit sie diesen Anspruch einfordern und sich damit zumindest mittelbar an den Diskussions- und Entscheidungsprozessen der Gesellschaft beteiligen.

 

  • Weiterhin hat die Gesellschafterin (also die Stadt Marburg vertreten durch den Magistrat) das Votum der Stadtverordnetenversammlung bezüglich der Beschlussfassung des Wirtschaftsplans einzuholen (§ 5 Abs. 5 der Gesellschaftssatzung). Auch damit obliegt der gesamten Stadtverordnetenversammlung ein wesentliches Instrument zur Steuerung und Kontrolle der Gesellschaft, das weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus geht.

 

·         Schließlich hat der Aufsichtsrat der SWM zwei Unterausschüsse gebildet, die keine formalen Gremien im Sinne der Satzung oder des Gesellschaftsrechts darstellen und der Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrates dienen sollen. Es wäre also dem Willen des Aufsichtsrates überlassen, inwieweit die Unterausschüsse für die nicht im Aufsichtsrat vertretenen Fraktionen geöffnet und diese sich damit bspw. im Sinne eines Gaststatus ohne Stimmrecht zumindest an den Diskussionsprozessen der SWM beteiligen könnten. Diese Verfahrensweise würde sich unterhalb der formalen gesellschaftsrechtlichen Regelungen bewegen und bedürfte somit keiner Änderung oder Ergänzung der Gesellschaftssatzung.

 

 

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