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Ratsinformation
21.05.2003 - 4.17 Frage des Stadtverordneten Henning Köster (Nr.1...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.17
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Mi., 21.05.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Was
hat die Prüfung der Möglichkeiten, „allen in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen politischen Gruppierungen“ „in Zukunft eine angemessene Beteiligung
an den Diskussions- und Entscheidungsprozessen der Stadtwerke (SWM)
einzuräumen“ auf der Basis des entsprechenden Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2003 ergeben?
Es
antwortet Oberbürgermeister Möller.
Zunächst ist
festzustellen, dass es ein originäres Beteiligungsrecht einzelner Stadtverordneter
oder der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen an den
„Diskussions- und Entscheidungsprozessen“ städtischer Eigen- oder
Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich nicht gibt. Als unmittelbares
Entscheidungsrecht besitzt die Stadtverordnetenversammlung gem. § 51 Ziffer 11
HGO lediglich das Recht der Entscheidung über die „Errichtung, Erweiterung,
Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen
Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen“. Nach einer solchen Beschlussfassung
obliegt die Wahrnehmung der Eigentümer- bzw. Gesellschafterfunktion eines
solchen Unternehmens gem. § 125 Abs. 1 HGO dem Magistrat. Weitergehende Beteiligungsmöglichkeiten
von Stadtverordneten bzw. Fraktionen bestehen somit nur mittels des
Gesellschaftsrechts.
Bei der Stadtwerke Marburg GmbH (SWM), auf die sich die
Fragestellung bezieht, wurden durch entsprechende Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages umfangreiche Beteiligungsrechte eingebaut, die über die
gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen weit hinaus gehen. So ist
insbesondere der nach § 52 GmbHG eingerichtete Aufsichtsrat ein fakultatives
Gremium, das speziell zur umfassenden Beteiligung sowohl der Politik als auch
der Beschäftigten bewusst eingerichtet wurde. Dabei sind dem Aufsichtsrat der
SWM weit reichende Kompetenzen eingeräumt worden, die ansonsten der
Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung obliegen würden.
Hinsichtlich der Zusammensetzung und inneren Ordnung des
Aufsichtsrates der SWM ist in § 9 der Gesellschaftssatzung geregelt, dass dem
Aufsichtsrat u.a. fünf von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zu
wählende Personen angehören. Es ist also innerhalb dieses Rahmens die
Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung, welche Personen von ihr zur
Entsendung gewählt werden. Sofern – aufgrund bestehender Mehrheitsverhältnisse
– weitere Personen entsandt werden sollen, müsste die Gesellschaftssatzung entsprechend
geändert werden. Dann müssten allerdings auch aus Gründen des Proporzes die
Stimmanteile der anderen Vertreter (Magistrat und Beschäftigte) entsprechend
erweitert werden. Die Änderung der Satzung bedarf der Beschlussfassung durch
die Gesellschafterversammlung, wobei der Aufsichtsrat als vorberatendes Organ
bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu beteiligen ist. Der
Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats in der Gesellschafterversammlung
ist dabei an die Weisungen des Magistrats gebunden.
Neben den aufgrund Kommunalverfassungs- und
Gesellschaftsrecht formal zuständigen Gremien bestehen jedoch für die nicht in
diesen Gremien vertretenen Stadtverordneten und Fraktionen durchaus
Möglichkeiten, sich in die die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten
einzubringen und zu beteiligen:
- Nach
§ 10 Abs. 5 der SWM-Gesellschaftssatzung haben die Aufsichtsratsmitglieder
„dem jeweiligen Organ, von dem sie benannt wurden, über alle wichtigen
Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften
möglichst frühzeitig zu berichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu
erteilen“. Es liegt also an den nicht im Aufsichtsrat vertretenen
Stadtverordneten, inwieweit sie diesen Anspruch einfordern und sich damit
zumindest mittelbar an den Diskussions- und Entscheidungsprozessen der Gesellschaft
beteiligen.
- Weiterhin
hat die Gesellschafterin (also die Stadt Marburg vertreten durch den Magistrat)
das Votum der Stadtverordnetenversammlung bezüglich der Beschlussfassung
des Wirtschaftsplans einzuholen (§ 5 Abs. 5 der Gesellschaftssatzung).
Auch damit obliegt der gesamten Stadtverordnetenversammlung ein
wesentliches Instrument zur Steuerung und Kontrolle der Gesellschaft, das
weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus geht.
·
Schließlich hat der
Aufsichtsrat der SWM zwei Unterausschüsse gebildet, die keine formalen Gremien
im Sinne der Satzung oder des Gesellschaftsrechts darstellen und der
Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrates dienen sollen. Es wäre also dem
Willen des Aufsichtsrates überlassen, inwieweit die Unterausschüsse für die
nicht im Aufsichtsrat vertretenen Fraktionen geöffnet und diese sich damit
bspw. im Sinne eines Gaststatus ohne Stimmrecht zumindest an den
Diskussionsprozessen der SWM beteiligen könnten. Diese Verfahrensweise würde
sich unterhalb der formalen gesellschaftsrechtlichen Regelungen bewegen und
bedürfte somit keiner Änderung oder Ergänzung der Gesellschaftssatzung.
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