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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

17.06.2003 - 3 Marburger Ortsrech...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Einleitend begründet Oberbürgermeister Dietrich Möller die vorgelegte Gefahren­abwehrverordnung. Diese Vorlage sei in der letzten Sitzung des Ausschusses bereits diskutiert worden, die Anregungen habe das zuständige Amt eingearbeitet.

 

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Die Änderungswünsche der Ausschussmitglieder werden diskutiert – (Änderungen sind fett/kusiv gedruckt / Streichungen doppelt gestrichen)

 

 

 

Gefahrenabwehrverordnung

 

über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)

 

Aufgrund der §§71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I Seite 546 ff), §9 Abs. 2 Ziff. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ( Hundeverordnung) vom 22. Januar 2003 (GVBl. 1 Seite 54 ff) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 27.6.2003 die folgende Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) beschlossen:

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

  1. Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und  öffentlichen Anlagen im Bereich der Universitätsstadt Marburg.

 

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerüberführungen und Fußgänger­unterführungen, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Treppen, Straßenböschungen und Stützmauern.

 

  1. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze.

 

 

 

§ 2

Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u.ä.

 

  1. Auf öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken und Teiche dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen, darin zu waschen sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen.

  2. Abs. 1 gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 32 Hess. Wassergesetz.

 

 

 

§ 3

Tiere

 

  1. Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.

    Zusätzliche sind in dem Bereich, der durch folgende Straßen – diese eingeschlossen – umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:

    Bundeststraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis Überführung Bahnhofsstraße, Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach, Leckergäßchen, Renthof, Hainweg, Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor, Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke

    Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.

 

  1. Der Absatz 1 gilt nicht für Diensthunde und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.

 

  1. Der Halter/die Halterin oder der Führer/die Führerin eines Hundes oder eines anderen Tieres hat dafür zu sorgen, dass das Tier nicht ohne Aufsicht auf öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen umherläuft.

 

  1. Der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzenn, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und Liegewiesen dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt werden. Der Halter/ die Halterin sowie andere Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.
    Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.

 

  1. Das Füttern von Tauben im Stadtgebiet ist nicht gestattet.

 

 

 

 

§4

Kraftfahrzeuge und Wohnwagen

 

  1. Das Waschen, insbesondere Motor- oder Unterbodenwäsche, von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren,  ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigtem Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden.

 

  1. Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonstigen hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht länger als sieben Tage als Unterkünfte genutzt werden.

 

  1. Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Rollstühle, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen – befahren werden.

 

 

 

§5

Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

1.      Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu nächtigen

2.      Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, andere durch Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen.

3.      Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist das aggressive Betteln, organisierte Betteln und das Betteln mit Kindern untersagt.

4.      Auf  öffentlichen Straßen ist des untersagt, die Notdurft zu verrichten.

 

 

 

 

§6

Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze

 

 

  1. Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten  Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind.

 

  1. Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm die gefahrlose Benutzung  zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen.

 

  1. Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit benutzt werden.

 

  1. Es ist untersagt, Tiere auf Kinderspielplätze, insbesondere auch an und in Sandkästen, mitzunehmen oder dort frei laufen zu lassen.

 

  1. Zum Schutz der Kinder ist es auf den Spielplätzen insbesondere verboten, gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen, Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen sowie die Spielplätze durch Müll oder Zigarettenkippen zu verschmutzen.

 

  1. Der Genuss alkoholischer Getränke oder Rauschmittel ist auf allen Kinderspielplätzen verboten.

 

 

§7

Nutzung der Lahnauen

 

Bei Nutzung der Lahnauen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 7 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.

 


§ 8 Feuer und Grillen

 

( durch Streichung §8 wird §9 zu:)

§ 8

Einfriedungen und Abgrenzungen

 

  1. Die Anbringung von Stacheldraht unmittelbar entlang öffentlicher Straßen und Anlagen ist bis zu einer Höhe von 2 m über dem Straßenkörper unzulässig.

 

  1. Bäume und Sträucher an öffentlichen Straßen sind von den Verpflichteten so zu beschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

 

 

§ 10

Veranstaltungen

 

§ 11

Vorrang anderer Rechtsvorschriften

 

 

 

( durch Streichung §§10 u. 11 wird § 12 wird zu:)

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen nach den §§ 2 bis § 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung verstößt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000 EUR geahndet werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

  1. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 30. November 1993 außer Kraft.

 

  1. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 27.6.2003 tritt 10 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

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Nach der Diskussion stellt die Vorsitzende des Ausschusses die Gefahrenabwehrverordnung zur Abstimmung: sie wird in der oben aufgeführten geänderten Fassung mit 5 Ja Stimmen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 4 Nein Stimmen (CDU, BfM) zur Annahme empfohlen.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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