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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

27.06.2003 - 4.6 Frage des Stadtverordneten Manfred Keller (Nr.6...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Das Stadtadressbuch wird nach behördlichen Unterlagen und Erhebungen des Verlages erstellt.  Wie ist diese Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung zu verstehen? Ist es Bürgern dieser Stadt möglich, dass diese nicht  in dem Adressbuch stehen?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister.

 

Beim Eintrag im Adressbuch handelt es sich um eine Melderegisterauskunft in einem besonderen Fall i. S. von § 35 Abs. 4 Hess. Meldeges. Danach darf Adressbuchverlagen „Vor- und Familienname, akademischer Grad (Doktorgrad) und die Anschrift“ sämtlicher Einwohner und Einwohnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

 

Die Einwohner/-innen haben das Recht der Weitergabe der Daten zu widersprechen (formlos, schriftlich und ohne Angabe von Gründen bis auf Widerruf). Sie werden bei der Anmeldung darauf hingewiesen.

 

Die Meldebehörde weist außerdem einmal jährlich und mindestens 2 Monate vor einer Datenübermittlung öffentlich auf dieses Recht hin.

 

Bzgl. der Ausgabe 2002/03 erfolgte die amtliche Bekanntmachung am 13. September 2002; die Datenübermittlung dann Ende November.

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