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Ratsinformation
27.06.2003 - 4.6 Frage des Stadtverordneten Manfred Keller (Nr.6...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.6
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 27.06.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Das
Stadtadressbuch wird nach behördlichen Unterlagen und Erhebungen des Verlages
erstellt. Wie ist diese
Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung zu verstehen? Ist es Bürgern dieser
Stadt möglich, dass diese nicht in
dem Adressbuch stehen?
Es
antwortet der Oberbürgermeister.
Beim Eintrag im Adressbuch handelt es sich um eine
Melderegisterauskunft in einem besonderen Fall i. S. von § 35 Abs. 4 Hess.
Meldeges. Danach darf Adressbuchverlagen „Vor- und Familienname, akademischer
Grad (Doktorgrad) und die Anschrift“ sämtlicher Einwohner und Einwohnerinnen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Die Einwohner/-innen haben das Recht der Weitergabe der
Daten zu widersprechen (formlos, schriftlich und ohne Angabe von Gründen bis
auf Widerruf). Sie werden bei der Anmeldung darauf hingewiesen.
Die Meldebehörde weist außerdem einmal jährlich und
mindestens 2 Monate vor einer Datenübermittlung öffentlich auf dieses Recht
hin.
Bzgl.
der Ausgabe 2002/03 erfolgte die amtliche Bekanntmachung am 13. September 2002;
die Datenübermittlung dann Ende November.
- selbst zuständig
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