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Ratsinformation
18.07.2003 - 7 Marburger Ortsrech...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 18.07.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 32 - Gefahrenabwehr, Gewerbe, Bußgeldstelle
- Bearbeiter*in:
- Maria Feußner
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Die Vorlage ist im Umweltausschuss, Haupt- und Finanzausschuss und Sozialausschuss sowie im Kinder- und Jugendparlament beraten worden. Für die Ausschüsse berichten die jeweiligen Vorsitzenden Dr. Baumann (B90/Die Grünen), Becker (SPD) und Dr. Perabo (B90/Die Grünen).
Um
klarzustellen, welche Fassung der Gefahrenabwehrverordnung nun zur Abstimmung
steht, verlies der Stadtverordnetenvorsteher die von den Ausschüssen
empfohlenen Veränderungen der vom Oberbürgermeister vorgelegten
Beschlussvorlage. Die vom Umweltausschuss am 17. Juni empfohlenen Veränderungen
wurden in der Juni-Sitzung allen Stadtverordneten vorgelegt. Auch die vom
Kinder- und Jugendparlament gewünschte Veränderung der Beschlussvorlage wird
vorgetragen und in die Vorlage eingearbeitet. Aussprache wurde in den
Ausschüssen angemeldet. Im Rahmen der Debatte sprechen Oberbürgermeister Möller
sowie die Stadtverordneten Schröter (SPD), Schwindack (BfM), Pötter (CDU),
Heubel (CDU), Schwebel (FDP), Markus (B90/Die Grünen), Köster (PDS/ML), Ludwig
(MBL), Usinger (CDU), Dr. Baumann (B90/Die Grünen), Severin (SPD) und mehrfach
der Oberbürgermeister. Anschließend erläutert der Stadtverordnetenvorsteher,
dass als Grundlage für die zu fassenden Beschlüsse die ursprüngliche Vorlage
des Oberbürgermeisters vorliegt. Diese Fassung wurde abgedruckt unter
Tagesordnungspunkt 9 in der Vorlage für die Juni-Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung.
Alternativ
dazu liegt vor, die von den Ausschüssen und dem Kinder- und Jugendparlament
geänderte Fassung der Gefahrenabwehrverordnung, die im einzelnen wie folgt
aussieht:
Gefahrenabwehrverordnung
über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie
in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
Aufgrund
der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I Seite 546 ff), §9 Abs. 2 Ziff. 2 der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ( Hundeverordnung)
vom 22. Januar 2003 (GVBl. 1 Seite 54 ff) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Universitätsstadt Marburg am 27.6.2003 die folgende Änderung der
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt
Marburg (Marburger Straßenordnung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Die
Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Bereich der
Universitätsstadt Marburg.
2. Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein
tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen
gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten,
Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerüberführungen und
Fußgängerunterführungen, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen,
Treppen, Straßenböschungen und Stützmauern.
3. Öffentliche
Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete
Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit
zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich
zugängliche Kinderspielplätze.
§ 2
Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u.ä.
1. Auf
öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen,
Wasserbecken und Teiche dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt
werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste
oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen, darin zu waschen sowie Hunde
oder andere Tiere darin baden zu lassen.
2. Abs.
1 gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 32 Hess. Wassergesetz.
§ 3
Tiere
1. Hunde
sind bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und
öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.
Zusätzliche sind in dem Bereich, der durch folgende
Straßen – diese eingeschlossen – umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:
Bundeststraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis
Überführung Bahnhofsstraße, Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach,
Leckergäßchen, Renthof, Hainweg, Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor,
Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke
Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
2. Der
Absatz 1 gilt nicht für Diensthunde und Blindenhunde beim zweckentsprechenden
Einsatz oder in der Ausbildung.
3. Der
Halter/die Halterin oder der Führer/die Führerin eines Hundes oder eines
anderen Tieres hat dafür zu sorgen, dass das Tier nicht ohne Aufsicht auf
öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen umherläuft.
4. Der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art und Liegewiesen dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt werden. Der Halter/ die Halterin sowie andere Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.
Dies
gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in
der Ausbildung.
5. Das Füttern von Tauben im Stadtgebiet ist nicht gestattet.
§4
Kraftfahrzeuge und Wohnwagen
1. Das
Waschen, insbesondere Motor- oder Unterbodenwäsche, von Kraftfahrzeugen, das
Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden
Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht
erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigtem Grundstücksflächen, die
unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin
entwässert werden.
2. Kraftfahrzeuge,
Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonstigen
hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht länger als sieben Tage als
Unterkünfte genutzt werden.
3. Öffentliche
Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befahren werden.
Die Benutzung von Kinderwagen, Kinderspielgeräten,
Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege und/oder Entsorgung
öffentlicher Anlagen ist gestattet.
§5
Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
1. Auf
öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu nächtigen
2. Auf
öffentlichen Straßen und Anlagen ist es untersagt, andere durch Trunkenheit
oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den Umständen vermeidbar
zu behindern oder zu belästigen.
3. Auf
öffentlichen Straßen und Anlagen ist das aggressive Betteln, organisierte Betteln
und das Betteln mit Kindern untersagt.
4. Auf
öffentlichen Straßen ist es untersagt, die Notdurft zu verrichten.
§6
Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze
1. Die
auf Kinderspielplätzen aufgestellten
Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14
Jahre sind.
2. Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm die gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen.
3. Kinderspielplätze
und Bolzplätze dürfen längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit benutzt werden. Kinderspielplätze dürfen längstens bis
zum Einbruch der Dunkelheit benutzt werden. Bolzplätze dürfen bis 23.00 Uhr bespielt werden. (Anmerkung: Formulierung des Kinder-
und Jugendparlaments).
4. Es
ist untersagt, Tiere auf Kinderspielplätze, insbesondere auch an und in
Sandkästen, mitzunehmen oder dort frei laufen zu lassen.
5. Zum
Schutz der Kinder ist es auf den Spielplätzen insbesondere verboten,
gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen, Flaschen aller Art,
Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen sowie die Spielplätze
durch Müll oder Zigarettenkippen zu verschmutzen.
6. Der
Genuss alkoholischer Getränke oder Rauschmittel ist auf allen
Kinderspielplätzen verboten.
§7
Nutzung der Lahnauen
Bei
Nutzung der Lahnauen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 7 Uhr die Nachtruhe
einzuhalten.
§ 8
Feuer und Grillen
( durch Streichung §8 wird §9 zu § 8:)
§ 8
Einfriedungen und Abgrenzungen
1. Die
Anbringung von Stacheldraht unmittelbar entlang öffentlicher Straßen und
Anlagen ist bis zu einer Höhe von 2 m über dem Straßenkörper unzulässig.
2. Bäume
und Sträucher an öffentlichen Straßen sind von den Verpflichteten so zu
beschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
§ 10
Veranstaltungen
§ 11
Vorrang anderer Rechtsvorschriften
(durch Streichung §§10 u. 11 wird § 12 wird zu § 9:)
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen nach den §§ 2
bis § 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung verstößt.
2. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) mit einer
Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000 EUR geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2. Gleichzeitig
tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an
den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 30. November
1993 außer Kraft.
3. Die
Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen
sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 27.6.2003 tritt
10 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
Es folgen die einzelnen Beschlüsse.
1. Abstimmung
über den § 7 der Vorlage des Oberbürgermeisters:
Mit
Ja stimmen die Stadtverordneten der CDU, BfM, MBL und FDP.
Abstimmung
über § 7 der geänderten Vorlage der Ausschüsse:
Mit
Ja stimmen die Stadtverordneten der SPD, B90/Die Grünen und PDS.
Folglich
ist der § 7 der Gefahrenabwehrverordnung in der Fassung der Ausschüsse so
beschlossen.
2. Abstimmung
über § 8 der Gefahrenabwehrverordnung in der Fassung der Vorlage des
Oberbürgermeisters:
Mit
Ja stimmen die Stadtverordneten der CDU, BfM, FDP und MBL.
Abstimmung
über die von den Ausschüssen empfohlene Streichung des § 8:
Mit
Ja stimmen die Stadtverordneten der SPD, B90/Die Grünen und PDS.
Folglich
wurde der Beschluss gefasst, den § 8 der Gefahrenabwehrverordnung zu streichen.
3. Abstimmung
über die vom Kinder- und Jugendparlament empfohlene Änderung des § 6 Abs. 3:
Kinderspielplätze
dürfen längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit benutzt werden. Bolzplätze
dürfen bis 23:00 Uhr bespielt werden.
Die
Stadtverordnetenversammlung fasst einstimmig den Beschluss, diese vom Kinder-
und Jugendparlament gewünschte Formulierung in die Vorlage zu übernehmen.
4. Abstimmung
über die von den Ausschüssen gewünschte Fassung der Gefahrenabwehrverordnung
einschließlich der heute im Rahmen der Aussprache vorgenommenen redaktionellen
Änderungen des Textes:
Mit
Ja stimmen die Stadtverordneten der SPD, B90/Die Grünen und PDS/ML-Fraktionen.
Mit Nein stimmen die Stadtverordneten der CDU, BfM, FDP und MBL-Fraktionen.
Nach diesen Beschlüssen hat die
Gefahrenabwehrverordnung folgenden Text erhalten:
Gefahrenabwehrverordnung
über die Sicherheit und Ordnung auf
und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg
(Marburger Straßenordnung)
Aufgrund der §§71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994
(GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I
Seite 546 ff), §9 Abs. 2 Ziff. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten
und Führen von Hunden ( Hundeverordnung) vom 22. Januar 2003 (GVBl. 1 Seite 54
ff) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 27.6.2003
die folgende Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den
Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Die
Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen
Anlagen im Bereich der Universitätsstadt Marburg.
2. Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein
tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen
gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten,
Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerüberführungen und
Fußgängerunterführungen, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen,
Treppen, Straßenböschungen und Stützmauern.
3. Öffentliche
Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete
Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit
zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich
zugängliche Kinderspielplätze.
§ 2
Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u.ä.
Auf öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen
Anlagen befindliche Brunnen, Wasserbecken und Teiche dürfen nur entsprechend
ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das
Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen,
darin zu waschen sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen.
§ 3
Tiere
1. Hunde
sind bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und
öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.
Zusätzliche sind in dem Bereich, der durch folgende
Straßen – diese eingeschlossen – umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:
Bundesstraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis
Überführung Bahnhofsstraße, Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach,
Leckergäßchen, Renthof, Hainweg, Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor,
Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke
Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
2. Der
Absatz 1 gilt nicht für Diensthunde und Blindenhunde beim zweckentsprechenden
Einsatz oder in der Ausbildung.
3. Der
Halter/die Halterin oder der Führer/die Führerin eines Hundes oder eines
anderen Tieres hat dafür zu sorgen, dass das Tier nicht ohne Aufsicht auf
öffentlichem Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen umherläuft.
4. Der
begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen, Geh- und Radwege,
Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller
Art und Liegewiesen dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt
werden. Der Halter/ die Halterin sowie andere Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.
Dies
gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz.
5. Das
Füttern von Tauben im Stadtgebiet ist nicht gestattet.
§4
Kraftfahrzeuge und Wohnwagen
1. Das
Waschen, insbesondere Motor- oder Unterbodenwäsche, von Kraftfahrzeugen, das
Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf
öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot
gilt auch auf befestigtem Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße
angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden.
2. Kraftfahrzeuge,
Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonstigen
hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht länger als sieben Tage als
Unterkünfte genutzt werden.
3. Öffentliche
Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen
befahren werden.
Die Benutzung von Kinderwagen, Kinderspielgeräten,
Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege und/oder Entsorgung
öffentlicher Anlagen ist gestattet.
§5
Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
1. Auf öffentlichen Straßen und
Anlagen ist es untersagt, zu lagern und zu nächtigen
2. Auf öffentlichen Straßen und
Anlagen ist es untersagt, andere durch Trunkenheit oder sonstiges
rauschbedingtes Verhalten mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern
oder zu belästigen.
3. Auf öffentlichen Straßen und
Anlagen ist das aggressive Betteln, organisierte Betteln und das Betteln mit
Kindern untersagt.
4. Auf öffentlichen Straßen ist es
untersagt, die Notdurft zu verrichten.
§6
Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze
1. Die
auf Kinderspielplätzen aufgestellten
Spielgeräte dürfen nicht von Personen be nutzt
werden, die älter als 14 Jahre sind.
2. Abs.
1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen
oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm
die gefahrlose Benutzung zu
ermöglichen, ihm Halt zu geben oder
es zu ermutigen.
3. . Kinderspielplätze
dürfen längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit benutzt werden.
Bolzplätze dürfen bis 23.00 Uhr bespielt werden.
4. Es
ist untersagt, Tiere auf Kinderspielplätze, insbesondere auch an und in
Sandkäs- ten,
mitzunehmen oder dort frei laufen zu lassen.
5. Zum
Schutz der Kinder ist es auf den Spielplätzen insbesondere verboten, ge- fährliche
Gegenstände oder Stoffe mitzubringen, Flaschen aller Art, Metallteile oder
Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen sowie die Spielplätze durch Müll oder
Zigarettenkippen zu verschmutzen.
6. Der
Genuss alkoholischer Getränke oder Rauschmittel ist auf allen
Kinderspielplät- zen
verboten.
§7
Nutzung der Lahnauen
Bei
Nutzung der Lahnauen ist die Nachtruhe einzuhalten.
§ 8
Einfriedungen und Abgrenzungen
1. Die
Anbringung von Stacheldraht unmittelbar entlang öffentlicher Straßen und
Anlagen ist bis zu einer Höhe von 2 m über dem Straßenkörper unzulässig.
2. Bäume
und Sträucher an öffentlichen Straßen sind von den Verpflichteten so zu
beschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen nach den §§ 2
bis § 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung verstößt.
2. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) mit einer
Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000 EUR geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2. Gleichzeitig
tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an
den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg vom 30. November
1993 außer Kraft.
3. Die
Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen
sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg tritt 10 Jahre nach
Inkrafttreten außer Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen