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Ratsinformation
19.09.2003 - 3.2 Frage der Stadtverordneten Elke Neuwohner (Nr.2...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 19.09.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Ist
dem Magistrat bekannt, ob nach der am 18.7.2003 beschlossenen Gefahrenabwehrverordnung
Basketballplätze als Spiel- oder als Bolzplätze betrachtet werden, und wenn ja,
als was und wieso?
Es antwortet der Oberbürgermeister.
Basketballplätze fallen grundsätzlich nicht unter die
Regelung des § 6 der am 18.07.2003 beschlossenen Gefahrenabwehrverordnung
(Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze). Hier gelten die Bestimmungen
der Hess. LärmVO.
Allerdings befinden sich die meisten Basketballanlagen auf
Schulhöfen, so dass eine privatrechtliche Regelung der Nutzung möglich ist.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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