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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

19.09.2003 - 3.9 Frage des Stadtverordneten Manfred Keller (Nr.9...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wird von dem sog. "Ökokonto" gemäß § 6 b des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 18.06.2002 Gebrauch gemacht, und in welcher Weise wird das Führen von Ökokonten durch "Ökopunkte" verwaltungsmäßig gehandhabt?

 

Es antwortet Stadtrat Dr. Kahle.

 

Da der Fragesteller noch nicht anwesend ist wird die Antwort schriftlich mit dem Protokoll erteilt.

 

Von dem Ökokonto gemäß § 6 b Abs. 5 HENatG wird Gebrauch gemacht.

Bisher wurde ein Ökokonto für den Fachdienst 66 (Tiefbau) eingerichtet.

Ein weiterer Antrag auf Einrichtung eines Ökokontos vom Fachdienst 42 (Sport) liegt uns vor. Dieser befindet sich noch in Bearbeitung.

 

Die verwaltungsmäßige Handhabung erfolgt gemäß § 6 b Abs. 5 HENatG in Verbindung mit den Hinweisen des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Führung des Ökokontos vom 20.05.1996, die laut Regierungspräsidium Gießen als Empfehlung fortgelten.

 

Eine anrechenbare Maßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.             Es muss sich um eine intensive Maßnahe des Naturschutzes oder der Landschaftspflege ohne rechtliche Verpflichtung des Antragstellers handeln.

2.             Die Maßnahme soll den Darstellungen des Landschaftsplanes oder sonstigen Fachplanungen entsprechen.

3.             Die Untere Naturschutzbehörde muss der Maßnahme vorher zugestimmt haben.

 

Die Berechnung der Ökopunkte erfolgt auf der Grundlage der Wertliste der Ausgleichsabgabenverordnung. Wird die Maßnahme von Dritten gefördert, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem der Antragsteller die Kosten getragen hat. Das Ökokonto wird auf einem Formblatt geführt, welches wir in Kopie zur Kenntnisnahme beifügen.

 

Das Ökokonto kann dann bei Eingriffen, die nicht vollständig ausgeglichen werden, in Anspruch genommen werden.

 

Das Formblatt für das Ökokonto liegt dem Protokoll als Anlage bei.

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