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Ratsinformation
17.10.2003 - 12 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinba...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.10.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Für
den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter
Becker (SPD). Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die
Zustimmung der Vorlage.
Die
Stadtverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Die beigefügte Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Marburg und der Gemeinde Cölbe über die Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung wird beschlossen.
Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über
die Durchführung von
Aufgaben der Abfalleinsammlung
Zwischen der Gemeinde Cölbe,
vertreten durch den Gemeindevorstand,
Kasseler Str. 88, 35091 Cölbe - im
folgenden: Gemeinde -
u n d
der Stadt Marburg, vertreten durch
den Magistrat,
Markt 1, 35035 Marburg - im
folgenden: Stadt -
wird gemäß §§ 24 ff. des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307)
folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
geschlossen:
§1
Beteiligte und Gegenstand der
Vereinbarung
1. Die Stadt verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 KGG für die Gemeinde folgende Aufgaben der Abfalleinsammlung durchzuführen:
· Jährliche Erstellung eines Abfuhrplanes,
· Einsammlung und Transport der Fraktion „Restmüll“,
· Einsammlung und Transport der Fraktion „Biomüll“,
· Einsammlung und Transport der Fraktion „Altpapier“ und
· Einsammlung und Transport der Fraktion „Sperrmüll“.
Die konkrete Beschreibung des
Leistungsumfangs sowie der diesbezüglichen Konditionen ergibt sich aus der
Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Als Basisentgelt zu Beginn
dieser Vereinbarung errechnet sich daraus ein Jahresbetrag i.H.v. 122.453
EUR.
4. Nicht
Gegenstand dieser Vereinbarung ist insb. die Abrechnung der beim Entsorgungsträger
angelieferten Abfallmengen. Die bei der Anlieferung ausgestellten Wiegescheine
hat die Stadt der Gemeinde monatlich zur Verfügung zu stellen.
3. Die Rechte und Pflichten der Gemeinde als gesetzlich bestimmter Trägerin der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bleiben unberührt.
4. Die
Stadt ist berechtigt, Dritte mit den in Abs. 1 beschriebenen Leistungen zu beauftragen.
Der Anspruch der Gemeinde gegenüber der Stadt zur Leistungserfüllung zu den in
der Anlage zu Abs. 1 geregelten Konditionen bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte
1. Die
Stadt verpflichtet sich, alle wichtigen Entscheidungen, die insbesondere die
Rechte und Pflichten der Gemeinde als gesetzlich bestimmter Trägerin der
Aufgaben berühren, nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde zu treffen.
2. Die Gemeinde verpflichtet sich, bei Änderungen der gemeindlichen Abfallsatzung oder sonstiger Regelungen mit der Stadt Einvernehmen darüber herzustellen, soweit diese Änderungen den Inhalt dieser Vereinbarung berühren.
§ 3
Kosten
1......... Für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben und Leistungen entrichtet die Gemeinde ein Entgelt, dessen Höhe sich aus dem in der Anlage aufgeführten konkreten Leistungsumfang und den entsprechenden Konditionen ergibt. Die Gemeinde hat auf der Grundlage des sich hieraus errechnenden jährlichen Gesamtentgeltes einen vierteljährlichen Abschlag an die Stadt zu zahlen, und zwar jeweils zur Mitte eines Quartals.
2. Die
nach Abs. 1 festgelegte Vergütung ist vom Beginn der Laufzeit dieses Vertrages
bis zum 31.12.2004 fest vereinbart. Danach erfolgt die jährliche Anpassung ab
dem 01. Januar 2005 jeweils zum 01. Januar nach folgender Berechnung:
·
50 %
auf der Grundlage der Lohnkostenentwicklung des zwischen dem kommunalen
Arbeitgeberverband Hessen und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten
Tabellenlohns der Lohngruppe 4 HLT.
·
50 %
auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex nach Veröffentlichung des
Statistischen Bundesamtes des jeweiligen Betrachtungsjahres.
·
Basisjahr
ist das Jahr 2003 = 100 %.
3......... Die Gemeinde hat der Stadt die Kosten für besondere Aufwendungen oder sonstige Nachteile zu erstatten, die ihr infolge der Durchführung der in § 1 bezeichneten Aufgabe entstehen. Die Stadt hat hierüber Rechnung zu legen.
4. ..... Von der Gemeinde geforderte Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung der Anlage zu § 1 enthalten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 4
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
1......... Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01. April 2004 bis 31. März 2009 geschlossen. Die Geltungsdauer verlängert sich danach jeweils um zwei Jahre, wenn die Vereinbarung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf von einem Beteiligten gekündigt wird. Die Kündigung ist dem anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen.
2......... Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen steuerlichen oder der abfallrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehen.
§ 5
Änderung, Aufhebung
Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Marburg, den Cölbe, den
Der Magistrat Der Gemeindevorstand
____________________ ____________________
Möller Carle
Oberbürgermeister Bürgermeister
___________________ ..... ____________________
Vaupel ..... Heller
Bürgermeister ..... Erster Beigeordneter
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