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Ratsinformation
19.12.2003 - 14 "STIFTUNG HEILIGE ELISABETH" - Stiftungsverfass...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 19.12.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Es
berichtet für den Haupt- Finanzausschuss der Vorsitzende Stadtverordneter
Becker -SPD-Fraktion. Der Ausschuss empfiehlt die Zustimmung zu dieser Vorlage.
Die
Stadverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Die
nachfolgende Stiftungsverfassung wird beschlossen. Sie hat folgenden Text:
Stiftungsverfassung
Präambel
Die Elisabethkirche ist
aufgrund ihrer kulturhistorischen und religionsgeschichtlichen Bedeutung das
wichtigste Wahrzeichen der Universitätsstadt Marburg. Als überzeugendes
Beispiel frühgotischer Architektur prägt sie seit acht Jahrhunderten das
Stadtbild und ist alljährlich ein besonderer Anziehungspunkt für unzählige
Besucher/-innen aus aller Welt. Als Gotteshaus hat sie im kirchlichen Leben der
Stadt und weit über die Stadtgrenzen hinaus sowohl für Protestanten als auch
für Katholiken - eine wichtige Funktion, die eng verknüpft ist mit dem
Nachwirken der Heiligen Elisabeth.
Gegenwärtig fehlen der
Elisabethkirche nach dem Verlust ihres historisch gewachsenen Umfeldes im 19.
Jahrhundert in unmittelbarer Umgebung Räumlichkeiten, die eine der Bedeutung
dieser Kirche angemessene vielfältige Nutzung für kirchliche und städtische
Interessen ermöglichen würden. Die im Rahmen der Stadtentwicklung angestrebten
Veränderungen in der nördlichen Innenstadt zur Verbesserung der urbanen
Qualität eröffnen auch die Möglichkeit, hier Abhilfe zu schaffen. Dazu werden
erhebliche Mittel erforderlich sein, die weder von kirchlicher, noch von
städtischer Seite allein aufgebracht werden können. Die Stiftungsgründer
streben an, das Umfeld der Elisabethkirche so auszugestalten, dass sich dort
kirchliche, kulturelle und soziale Aktivitäten entfalten können. Die Errichtung
der Stiftung soll der Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel dienen.
§1
Name,
Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung
führt den Namen STIFTUNG HEILIGE ELISABETH".
(2) Sie ist eine
kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat
ihren Sitz in Marburg.
§
2
Stiftungszweck
(1) Zweck der
Stiftung ist vorrangig die Förderung der Gestaltung des Umfeldes der
Elisabethkirche. Daneben fördert die Stiftung zur Erinnerung an das Wirken der
Heiligen Elisabeth soziale und kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen in
Marburg.
(2) Die Stiftung
kann auch selbst zur Erreichung der o.g. Zwecke tätig werden.
(3) Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/ mildtätige/kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung
ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§
3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung
wird bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von 100.000,--
ausgestattet, von dem 50.000,-- von dem Gesamtverband der Ev.
Kirchengemeinden in Marburg und 50.000,-- von der Universitätsstadt Marburg
aufgebracht werden.
(2) Das
Stiftungskapital kann durch Aufstockungen der Stifter sowie durch Zustiftungen
Dritter erhöht werden. Eine Zustiftung liegt nur vor, wenn diese von dem
Zuwender ausdrücklich als Zustiftung für einen der in § 2 Abs. 1 genannten
Zwecke bestimmt wird (Zustiftungen sind erst ab 500,-- möglich).
(3) Mittel der
Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es dürfen
keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ausschließlich Ersatz
ihrer nachgewiesenen notwendigen Auslagen.
§
4
Organe
der Stiftung
(1) Das Organ
der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Der
Stiftungsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Hierbei soll eine paritätische
Besetzung von Frauen und Männern angestrebt werden. Mitglied kraft Amtes und
Vorstandsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg
oder ein von ihm benanntes hauptamtliches Magistratsmitglied. Der oder die
Vorsitzende des Gesamtverbandsvorstandes der Ev. Kirchengemeinden in Marburg
ist kraft Amtes stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3) Die
Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für 6 Jahre gewählt. Zwei Mitglieder
werden jeweils vom Magistrat der Universitätstadt Marburg und zwei Mitglieder
vom Gesamtverbandsvorstand der Ev. Kirchengemeinden in Marburg gewählt, davon
eines auf Vorschlag des Kirchenvorstandes der Elisabethkirchengemeinde.
Sollte eines der gewählten Mitglieder vorzeitig
ausscheiden oder abberufen werden, so wählt das Wahlgremium, das es entsandt
hat, für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der
Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit werden Zuwendungen nach den
Vergaberichtlinien vergeben unter Berücksichtigung von evtl. Zweckbe-stimmungen
der Stifter und Spender.
§
5
Vorstand
(1) Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des
gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder durch
dessen Stellvertreter/-in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
(2) Die Aufgaben
des Vorstandes sind insbesondere:
a) Der Erlass einer Vergaberichtlinie im Einvernehmen
mit der Stiftungsaufsicht,
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
einschließlich Aufstellung des
Jahresabschlusses, soweit dies nicht der Geschäftsführung übertragen
wird,
c) die Bestellung, Abberufung und Überwachung der
Geschäftsführung,
d) das Einwerben von Zustiftungen und Spenden durch
eine effektive
Öffentlichkeitsarbeit und ein wirksames Sponsoring,
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des
Stiftungsvermögens.
(3) Der Vorstand
beschließt die Einrichtung eines Beirates, wenn die Universitätsstadt Marburg
oder der Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden in Marburg dies verlangt.
§
6
Geschäftsführung
(1) Der
Geschäftsführung obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
und der Werbung, soweit sie der Vorstand nicht selbst wahrnimmt, nach den in
einer eventuellen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Die
Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen
gebunden.
(2) Die
Geschäftsführung wird der Leitung des Ev. Gemeindeamtes Marburg übertragen,
sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt. Dieser steht für ihre Tätigkeit
keine Vergütung zu; es besteht nur ein
Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.
(3) Sofern der
Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nicht Mitglied des Vorstandes ist,
nimmt er/sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§
7
Geschäftsjahr,
Rechnungsprüfungen
(1) Haushaltsjahr
ist das Kalenderjahr.
(2) Das
Rechnungsprüfungsamt der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck wird
sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt mit
der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung beauftragt. Die geprüfte
Jahresabrechnung der Stiftung ist mit einem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes der Stiftungsaufsicht dem Landeskirchenamt vorzulegen.
§
8
Änderung
der Verfassung, Aufhebung der Stiftung
(1) Änderungen
der Verfassung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von 2/3 der
verfassungsmäßigen Mitglieder. Änderungen der Verfassung bedürfen der
Zustimmung der Universitätsstadt Marburg und des Gesamtverbandes der Ev.
Kirchengemeinden in Marburg und der Genehmigung der kirchlichen
Stiftungsaufsicht. Bei Änderungen des Zweckes ist darüber hinaus auch die
Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht einzuholen.
(2) Der
Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von 2/3 der
verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, wenn es unmöglich geworden ist, den
Stiftungszweck zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der
Universitätsstadt Marburg und des Gesamtverbandes der Ev. Kirchengemeinden in
Marburg und der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht.
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen der Stiftung anteilig jeweils zu
50 % an den Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden in
Marburg und an die Universitätsstadt Marburg, die es ausschließlich für
soziale, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§
9
Aufsichtsbehörde
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde
ist das Landeskirchenamt.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde
ist
a) die Zusammensetzung des
Vorstandes sowie die Änderung der Zusammen-
setzung unverzüglich anzuzeigen,
b) innerhalb von 5 Monaten
nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungs-
gemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem
Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.
Datum
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
|
31 kB
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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