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ALLRIS - Auszug

19.12.2003 - 14 "STIFTUNG HEILIGE ELISABETH" - Stiftungsverfass...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Es berichtet für den Haupt- Finanzausschuss der Vorsitzende Stadtverordneter Becker -SPD-Fraktion. Der Ausschuss empfiehlt die Zustimmung zu dieser Vorlage.

 

Die Stadverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die nachfolgende Stiftungsverfassung wird beschlossen. Sie hat folgenden Text:

 

 

 

Stiftungsverfassung

 

 

Präambel

 

Die Elisabethkirche ist aufgrund ihrer kulturhistorischen und religionsgeschichtlichen Bedeutung das wichtigste Wahrzeichen der Universitätsstadt Marburg. Als überzeugendes Beispiel frühgotischer Architektur prägt sie seit acht Jahrhunderten das Stadtbild und ist alljährlich ein besonderer Anziehungspunkt für unzählige Besucher/-innen aus aller Welt. Als Gotteshaus hat sie im kirchlichen Leben der Stadt – und weit über die Stadtgrenzen hinaus sowohl für Protestanten als auch für Katholiken - eine wichtige Funktion, die eng verknüpft ist mit dem Nachwirken der Heiligen Elisabeth.

 

Gegenwärtig fehlen der Elisabethkirche nach dem Verlust ihres historisch gewachsenen Umfeldes im 19. Jahrhundert in unmittelbarer Umgebung Räumlichkeiten, die eine der Bedeutung dieser Kirche angemessene vielfältige Nutzung für kirchliche und städtische Interessen ermöglichen würden. Die im Rahmen der Stadtentwicklung angestrebten Veränderungen in der nördlichen Innenstadt zur Verbesserung der urbanen Qualität eröffnen auch die Möglichkeit, hier Abhilfe zu schaffen. Dazu werden erhebliche Mittel erforderlich sein, die weder von kirchlicher, noch von städtischer Seite allein aufgebracht werden können. Die Stiftungsgründer streben an, das Umfeld der Elisabethkirche so auszugestalten, dass sich dort kirchliche, kulturelle und soziale Aktivitäten entfalten können. Die Errichtung der Stiftung soll der Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel dienen.

 

 

§1

Name, Rechtsform, Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG HEILIGE ELISABETH".

 

(2) Sie ist eine kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

 

(3) Sie hat ihren Sitz in Marburg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Zweck der Stiftung ist vorrangig die Förderung der Gestaltung des Umfeldes der Elisabethkirche. Daneben fördert die Stiftung zur Erinnerung an das Wirken der Heiligen Elisabeth soziale und kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen in Marburg.

 

(2) Die Stiftung kann auch selbst zur Erreichung der o.g. Zwecke tätig werden.

 

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/ mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Stiftungsvermögen

 

(1) Die Stiftung wird bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von 100.000,-- € ausgestattet, von dem 50.000,-- € von dem Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden in Marburg und 50.000,-- € von der Universitätsstadt Marburg aufgebracht werden.

 

(2) Das Stiftungskapital kann durch Aufstockungen der Stifter sowie durch Zustiftungen Dritter erhöht werden. Eine Zustiftung liegt nur vor, wenn diese von dem Zuwender ausdrücklich als Zustiftung für einen der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmt wird (Zustiftungen sind erst ab 500,-- € möglich).

 

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ausschließlich Ersatz ihrer nachgewiesenen notwendigen Auslagen.

 

§ 4

Organe der Stiftung

 

(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

 

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Hierbei soll eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt werden. Mitglied kraft Amtes und Vorstandsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg oder ein von ihm benanntes hauptamtliches Magistratsmitglied. Der oder die Vorsitzende des Gesamtverbandsvorstandes der Ev. Kirchengemeinden in Marburg ist kraft Amtes stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

 

 

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für 6 Jahre gewählt. Zwei Mitglieder werden jeweils vom Magistrat der Universitätstadt Marburg und zwei Mitglieder vom Gesamtverbandsvorstand der Ev. Kirchengemeinden in Marburg gewählt, davon eines auf Vorschlag des Kirchenvorstandes der Elisabethkirchengemeinde.

Sollte eines der gewählten Mitglieder vorzeitig ausscheiden oder abberufen werden, so wählt das Wahlgremium, das es entsandt hat, für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit werden Zuwendungen nach den Vergaberichtlinien vergeben unter Berücksichtigung von evtl. Zweckbe-stimmungen der Stifter und Spender.

 

 

§ 5

Vorstand

 

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder durch dessen Stellvertreter/-in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

a) Der Erlass einer Vergaberichtlinie im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht,

 

b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Aufstellung des

    Jahresabschlusses, soweit dies nicht der Geschäftsführung übertragen wird,

 

c) die Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung,

 

d) das Einwerben von Zustiftungen und Spenden durch eine effektive

    Öffentlichkeitsarbeit und ein wirksames Sponsoring,

 

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens. 

                                    

(3) Der Vorstand beschließt die Einrichtung eines Beirates, wenn die Universitätsstadt Marburg oder der Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden in Marburg dies verlangt.

 

§ 6

Geschäftsführung

 

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Werbung, soweit sie der Vorstand nicht selbst wahrnimmt, nach den in einer eventuellen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

 

(2) Die Geschäftsführung wird der Leitung des Ev. Gemeindeamtes Marburg übertragen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt. Dieser steht für ihre Tätigkeit keine Vergütung zu;  es besteht nur ein Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.

 

(3) Sofern der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nicht Mitglied des Vorstandes ist, nimmt er/sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§ 7

Geschäftsjahr, Rechnungsprüfungen

 

(1)      Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Das Rechnungsprüfungsamt der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck wird

– sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt – mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung beauftragt. Die geprüfte Jahresabrechnung der Stiftung ist mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der Stiftungsaufsicht dem Landeskirchenamt vorzulegen.

 

 

§ 8

Änderung der Verfassung, Aufhebung der Stiftung

 

(1)      Änderungen der Verfassung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von 2/3 der verfassungsmäßigen Mitglieder. Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung der Universitätsstadt Marburg und des Gesamtverbandes der Ev. Kirchengemeinden in Marburg und der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Bei Änderungen des Zweckes ist darüber hinaus auch die Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht einzuholen.

 

(2) Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von 2/3 der verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, wenn es unmöglich geworden ist, den Stiftungszweck zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Universitätsstadt Marburg und des Gesamtverbandes der Ev. Kirchengemeinden in Marburg und der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung anteilig jeweils zu

50 % an den Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden in Marburg und an die Universitätsstadt Marburg, die es ausschließlich für soziale, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 9

Aufsichtsbehörde

 

(1)      Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt.

 

Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist

 

a) die Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Änderung der Zusammen-

     setzung unverzüglich anzuzeigen,

 

b) innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungs-

    gemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht

    über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.

 

 

Datum

 

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Anlagen zur Vorlage

Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
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andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
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Aufgabe bearbeiten
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Keine Zusammenstellung
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