Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

09.12.2003 - 4 Marburger Ortsrech...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Stadtrat Dr. Franz Kahle erläutert die Notwendigkeit der Neufassung der Baumschutzsatzung.

Reduzieren

Es werden inhaltliche Fragen zu der neuen Satzung diskutiert und beantwortet.

 

Inhaltliche Ergänzungen/Änderungen erfährt die vorgelegte Satzung an folgenden Stellen:

 

§ 5, Absatz 3:            Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

„(3)            die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,"

 

§ 7, Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

„(1)            Im Falle einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 - 7 hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 neue Bäume, in Ausnahmefällen Sträucher oder Hecken zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen (Ersatzpflanzung)."

 

§ 9, Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

(1)            Wird ein geschützter Baum entgegen § 5 ohne Genehmigung beseitigt oder beschädigt, so ist der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 7 und 8 verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Ersatzpflanzung nicht selbst  vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser  Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpflichtet.

 

 

§ 10, Absatz 2: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

(2)            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

§ 10, Absatz 3: Streichung: im Text fett und kursiv sowie durchgestrichen hervorgehoben.

 

(3)            Zuständige Verwaltungsbehörde i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Untere Naturschutzbehörde.

Neben der Unteren Naturschutzbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 einschließlich der Befugnis nach § 56 OWiG. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 € erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

 

 

Reduzieren

In der so geänderten Fassung wird die Baumschutzsatzung einstimmig angenommen.

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Mobile Navigation schliessen