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Ratsinformation
09.12.2003 - 4 Marburger Ortsrech...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Di., 09.12.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Es werden
inhaltliche Fragen zu der neuen Satzung diskutiert und beantwortet.
Inhaltliche
Ergänzungen/Änderungen erfährt die vorgelegte Satzung an folgenden Stellen:
§ 5,
Absatz 3: Ergänzung: im Text
fett und kursiv hervorgehoben
(3) die Beseitigung, Beschädigung oder
Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen dringend
erforderlich ist,"
§ 7,
Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben
(1) Im Falle einer Genehmigung nach §
5 Abs. 3 Nr. 4 - 7 hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden
beseitigten Baum als Ersatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 neue Bäume, in Ausnahmefällen
Sträucher oder Hecken zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen
(Ersatzpflanzung)."
§ 9,
Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben
(1) Wird ein geschützter Baum entgegen §
5 ohne Genehmigung beseitigt oder beschädigt, so ist der Verursacher zu einer
Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 7
und 8 verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigte die Ersatzpflanzung nicht selbst vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpflichtet.
§ 10,
Absatz 2: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von 5,00 bis zu 50.000,00 geahndet werden.
§ 10,
Absatz 3: Streichung: im Text fett und kursiv sowie durchgestrichen
hervorgehoben.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde i.S.
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die
Untere Naturschutzbehörde.
Neben der
Unteren Naturschutzbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die
Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 einschließlich der
Befugnis nach § 56 OWiG. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde den
Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 erheben oder eine
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
31,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
50,5 kB
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- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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