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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

09.12.2003 - 4 Marburger Ortsrech...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Stadtrat Dr. Franz Kahle erläutert die Notwendigkeit der Neufassung der Baumschutzsatzung.

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Es werden inhaltliche Fragen zu der neuen Satzung diskutiert und beantwortet.

 

Inhaltliche Ergänzungen/Änderungen erfährt die vorgelegte Satzung an folgenden Stellen:

 

§ 5, Absatz 3:            Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

„(3)            die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,"

 

§ 7, Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

„(1)            Im Falle einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 - 7 hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 neue Bäume, in Ausnahmefällen Sträucher oder Hecken zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen (Ersatzpflanzung)."

 

§ 9, Absatz 1: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

(1)            Wird ein geschützter Baum entgegen § 5 ohne Genehmigung beseitigt oder beschädigt, so ist der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 7 und 8 verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Ersatzpflanzung nicht selbst  vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser  Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpflichtet.

 

 

§ 10, Absatz 2: Ergänzung: im Text fett und kursiv hervorgehoben

 

(2)            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

§ 10, Absatz 3: Streichung: im Text fett und kursiv sowie durchgestrichen hervorgehoben.

 

(3)            Zuständige Verwaltungsbehörde i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Untere Naturschutzbehörde.

Neben der Unteren Naturschutzbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 einschließlich der Befugnis nach § 56 OWiG. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 € erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

 

 

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In der so geänderten Fassung wird die Baumschutzsatzung einstimmig angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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