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Ratsinformation
15.06.2001 - 13 Übertragung stadteigener Liegenschafte...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 15.06.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Für den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter Becker SPD Fraktion -. Von Seiten des Magistrats wurde die Vorlage dahingehend geändert, dass im Bürgschaftssicherungsvertrag die Bürgschaftsprovision von 5.000,00 DM auf 10.000,00 DM erhöht wurde. In dieser Fassung empfiehlt der Ausschuss die Zustimmung.
Die Stadtverordnetenversammlung
fasst unter Berücksichtigung der vom Haupt- und Finanzausschuss im
Bürgschaftssicherungsvertrag einstimmig folgenden Beschluss:
Zur Finanzierung der Übertragung
städtischer Liegenschaften auf die GeWoBau übernimmt die Stadt Marburg gemäß §
104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO für die GeWoBau eine zeitlich befristete
Ausfallbürgschaft in Höhe von 17.200.000 DM für alle Ansprüche, die
Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Krediten gegen die
GeWoBau und ihren jeweiligen Inhaber zustehen oder noch zustehen werden.
Die Bürgschaft ist auf die Laufzeit
der von der GeWoBau zur Finanzierung der Übertragung der städtischen Liegenschaften
aufzunehmenden Darlehen befristet, längstens jedoch auf 30 Jahre.
Gläubiger und Kreditkonditionen werden von der
GeWoBau je nach Notwendigkeit und Marktlage mit den Kreditinstituten
vereinbart. Die Möglichkeit von Sondertilgungen ist vorzusehen. Die GeWoBau ist
verpflichtet, die Stadt über den Inhalt der abzuschließenden Darlehensverträge
jeweils vorab zu informieren.
Auf die
grundbuchrechtliche Sicherung der Bürgschaft wird vorerst verzichtet, jedoch
ist über die Bürgschaft zwischen der Stadt Marburg und der GeWoBau ein
Bürgschaftssicherungsvertrag nach dem beiliegenden Entwurf abzuschließen.
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