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Ratsinformation
15.10.2004 - 4.10 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Peter Metz ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.10
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 15.10.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Welche Arbeitnehmerrechte gelten nicht für Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Jobs) eine Beschäftigung aufgenommen haben (z.B. Streikrecht, usw.) ? Fallen sie unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/bzw. Personalrates?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Die
rechtliche Stellung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für die
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, ist eindeutig in § 16 Abs. 3 SGB II
geregelt.
Hier
heißt es: .. diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
Damit
ist im Gesetz selbst der Umfang der Arbeitnehmerrechte begrenzt worden, was beispielsweise
ein Streikrecht ausschließt. Da es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt und
auch keine Einstellungen im Sinne des Arbeitsrechtes vorgenommen werden,
besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Zuweisung der
betreffenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Unabhängig
hiervon wird die Dienststelle jedoch den Personalrat über die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten
und die zugewiesenen Personen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit
informieren.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
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- Keine Zusammenstellung
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