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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

15.10.2004 - 4.10 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Peter Metz ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Welche Arbeitnehmerrechte gelten nicht für Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit („Ein-Euro-Jobs“) eine Beschäftigung aufgenommen haben (z.B. Streikrecht, usw.) ? Fallen sie unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/bzw. Personalrates?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Die rechtliche Stellung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für die Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, ist eindeutig in § 16 Abs. 3 SGB II geregelt.

 

Hier heißt es: .. „diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“

 

Damit ist im Gesetz selbst der Umfang der Arbeitnehmerrechte begrenzt worden, was beispielsweise ein Streikrecht ausschließt. Da es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt und auch keine Einstellungen im Sinne des Arbeitsrechtes vorgenommen werden, besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Zuweisung der betreffenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Unabhängig hiervon wird die Dienststelle jedoch den Personalrat über die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten und die zugewiesenen Personen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren.

 

 

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