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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

24.08.2001 - 11 Formwechsel der Stadtwerke Marburg GmbH co KG i...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Für den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter Becker - SPD -. Der Ausschuss empfiehlt die Annahme der Vorlage.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst bei Enthaltung der PDS mit den übrigen Stimmen des Hauses folgenden Beschluss:

 

1.         Die Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG erhält im Wege einer Umwandlung in Anwendung des Umwandlungsgesetzes nach den §§ 190 ff. UmwG (Formwechsel) die Rechtsform einer GmbH.

 

2.         Dem als Anlage 1 beigefügten Umwandlungsbeschluss wird zugestimmt.

 

3.         Dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH wird zugestimmt.

 

4.         Der Magistrat und die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG sind bevollmächtigt und beauftragt, alle für die Änderung der Rechtsform erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Der Magistrat wird bevollmächtigt, die Erklärung zum Formwechsel im Namen der Stadt Marburg abzugeben. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH wird bevollmächtigt, die Erklärung zum Formwechsel im Namen der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH als Gesellschafterin der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG abzugeben und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister sowie alle sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Formwechsels erforderlich sind.

 

5.         Der Formwechsel der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG in die Stadtwerke Marburg GmbH wird rückwirkend zum 01.01.2001 vorgenommen.

 

6.         Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der Aufsichtsbehörde Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG ermächtigt, für die unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Vertragsentwürfe Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird.

 

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