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Ratsinformation
26.11.2004 - 4.11 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Christi...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.11
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.11.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:07
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wer kommt für die Kosten einer Beerdigung mit Trauerfeier und Formalitäten auf (laut Stiftung Warentest, Zeitschrift Test 11/04 rund 4500!), wenn eine vom Arbeitslosengeld II abhängige Person oder Bedarfsgemeinschaft einen Angehörigen zu bestatten hat?
Es
antwortet Stadtrat Dr. Kahle:
Für
die Kostentragung ist grundsätzlich der-/bzw. diejenige zuständig, der/die die
Bestattung in Auftrag gibt. Nach dem Hessischen Gesetz über das Friedhofs- und
Bestattungswesen sind verpflichtet, die Bestattung in Auftrag zu geben
- die Angehörigen (Ehegatten, Eltern,
Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder),
- der/die LeiterIn eines
Krankenhauses, eines Heimes oder einer Einrichtung, wenn eine Person dort
verstirbt und Angehörige entweder nicht vorhanden oder innerhalb von 48 Stunden
nicht aufzufinden sind;
- das Ordnungsamt, wenn eine Person
nicht in einer Einrichtung verstirbt und keine Angehörigen vorhanden oder
auffindbar sind.
Gemäß
BGB sind in erster Linie die Erben des/der Verstorbenen für die
Bestattungskosten heran zu ziehen. Sollten diese nicht leistungsfähig sein,
bzw. ist ihnen die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten, gibt es auch im
zukünftigen SGB XII in dem Paragraphen 74 eine Auffangnorm, nach der dann bei
der SGB XII-Behörde ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden kann.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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