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Ratsinformation
18.03.2005 - 4.16 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Ralf Mu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.16
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 18.03.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sind
im Hinblick auf die EU-Förderung (Grünlandprämie) sämtliche in Frage kommenden
Eigentumsflächen der Stadt Marburg durch einen Bewirtschafter bei der
zuständigen Behörde (Amt für den ländlichen Raum) gemeldet, und ist durch
entsprechende Verträge gewährleistet, dass die Prämienrechte bei Beendigung von
Pachtverträgen zwischen Stadt und Landnutzer zurückgegeben werden? Inwiefern
sind in diesem Zusammenhang Ausgleichsflächen betroffen?
Es
antwortet Bürgermeister Vaupel.
Angesichts
des neuen EU - Förderprogrammes haben wir die Vielzahl der Naturschutzflächen
einer pachtvertraglichen Regelung als Voraussetzung einer Prämienbeantragung
unterworfen. Auswahl der Bewerber und Festlegung der Pachtflächen erfolgte in
enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Die Pachtverträge regeln,
dass die Prämienrechte bei Beendigung der Pachtverhältnisse bei der Fläche –
nicht dem Pächter – bleiben. Von dieser Regelung sind auch folgende Ausgleichsflächen
betroffen:
- Ausgleichsfläche Moischt, unterhalb
des Neubaugebietes „Nisseacker", im Bebauungsplan Nr. 15/5 für den
Stadtteil Moischt ausgewiesen als öffentliche
Grünfläche/Steuobstwiese/Ausgleichsfläche nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz.
- Ausgleichsfläche Bauerbach, oberhalb
Neubaugebiet Waldeck, ausgewiesen im Bebauungsplan Nr. 13/2 „Das Wann- und
Steinrückenwäldchen", Änderung und Erweiterung, für den Stadtteil
Bauerbach als öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung Grünland, Sukzessionsfläche,
Streuobstwiese (Bestand und Planung)
Bereits
bestehende Pachtverhältnisse wurden durch die Neuregelungen im EU-Prämienrecht
nicht modifiziert, da ein rechtlicher Anspruch des Grundstückseigentümers
(Stadt) auf entsprechende Anpassung hierzu nicht besteht und darüber hinaus
nicht zu erwarten war, dass sich Pächter womöglich zu ihrem Nachteil solchen
Änderungen unterworfen hätten.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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