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Ratsinformation
24.08.2001 - 3.2 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Tilo Siewer...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 24.08.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Zum
formalen Aspekt:
Der
Hebesatz für die Gewerbesteuer ist nach § 94 HGO jedes Jahr in der
Haushaltssatzung festzusetzen.
Eine
einfacher Beschluss der Stadtverordnetenversammlung reicht dazu nicht aus. Er
hätte allenfalls deklaratorischen Charakter, entfaltet aber keinerlei
Bindungswirkung.
Gem.
§ 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes kann der Beschluss über die erhöhte Festsetzung
des Hebesatzes bis zum 30 Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahres gefasst werden.
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Zum
finanziellen Aspekt:
Die
nachfolgende Tabelle zeigt auf Basis des Rechnungsergebnisses 2000 die Auswirkungen
der Änderungen des Hebesatzes für das Gewerbesteueraufkommen:
Auswirkungen
auf die Gewerbesteuerumlage, Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage ergeben
sich hieraus nicht, da die Gewerbesteuer in diesen Berechnungen nicht mit dem
Hebesatzaufkommen berücksichtigt wird, sondern auf den Grundbetrag (= Aufkommen
geteilt durch Hebesatz) umgerechnet und dann einheitlich für alle Kommunen in
Hessen gewichtet wird.
Zwei
Zusatzfragen des Stadtverordneten Siewer Bündnis 90/Die Grünen werden ebenfalls
durch den Oberbürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen