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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

24.08.2001 - 3.2 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Tilo Siewer...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Zum formalen Aspekt:

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer ist nach § 94 HGO jedes Jahr in der Haushaltssatzung festzusetzen.

 

Eine einfacher Beschluss der Stadtverordnetenversammlung reicht dazu nicht aus. Er hätte allenfalls deklaratorischen Charakter, entfaltet aber keinerlei Bindungswirkung.

 

Gem. § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes kann der Beschluss über die erhöhte Festsetzung des Hebesatzes bis zum 30 Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres gefasst werden.

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Zum finanziellen Aspekt:

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf Basis des Rechnungsergebnisses 2000 die Auswirkungen der Änderungen des Hebesatzes für das Gewerbesteueraufkommen:

 

 

 

Auswirkungen auf die Gewerbesteuerumlage, Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage ergeben sich hieraus nicht, da die Gewerbesteuer in diesen Berechnungen nicht mit dem Hebesatzaufkommen berücksichtigt wird, sondern auf den Grundbetrag (= Aufkommen geteilt durch Hebesatz) umgerechnet und dann einheitlich für alle Kommunen in Hessen gewichtet wird.

 

Zwei Zusatzfragen des Stadtverordneten Siewer – Bündnis 90/Die Grünen – werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

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